Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 485 
überlassen, bei Gegenständen, welche besondere Kenntnisse erheischen, 
auch noch anderweitige Sachverständige und erfahrene kenntnißreiche 
I und solide Männer beizuziehen. 
: Das Hofkammerpräsidium hat endlich den Wunsc< ausge- 
sprochen , daß mit den Commissionsgliedern nicht zu haufig gewechselt 
1 werde , damit sie nicht aus dem Faden der Verhandlungen kommen , 
und daß auch abwesende Sachverständige nur im Falle dringender 
Norhwendigkeit schriftlich zu vernehmen seyen, damit der Austausch 
der Ideen und Ansichten durch mündliche Berathungen gegenwärtiger 
Mitglieder nach Thunlichkeit erleichtert werde. 
Präsid. Erinnerung vom 13, März 1832, Z. 282 
: Im Nachhange zu dem Hofkammer - Präsidialerlasse vom 28. 
Juni 1832, Z. 4907 , wurde mit weiterem Hofkammer-Präsidialer- 
lasse vom 18. März 1832, Z. 7105 bemerkt, daß bei diesen commis- 
| sionellen Berathungen vor Allem die Mittel und Wege zu erörtern 
seyen, wie eine fortlaufende statistische Übersicht am kürzesten, zwe- 
mäßigsten und verläßlichsten zu Stande gebracht werden könnte. 
Auch sey bei den dießfalls Statt findenden Berathungen in Über- 
legung zu nehmen, wie die Wirksamkeit der Wissenschaften und Kün- 
ste, die tehnischen Institute, der Landwirtbschaftsverein und alle ge- 
meinnüßigen Anstalten der Monarchie überhaupt , welche die Beför- 
derung der Nationalöconomie bezielen , im Umfange derselben theils 
mit der in den Übrigen Provinzen eingeleiteten Handelscommission 
im Wege der Länderstellen , theils mit den Consulaten im Auslande 
zur thätigen Emporbringung ihrer nüßlichen Zwecke, wie auch zur 
Erlangung der möglich genauesten Übersicht aller Zweige des Natio- 
nalwoblstandes, in eine nähere Verbindung zu bringen wäre. 
, Die von dem E. k. Landespräsidium getroffene Auswahl der, der 
n. 6. Provinzial-Berathungscommission über wichtige Gegenstände 
des Handels und der Industrie beizuziehenden Individuen, wurde 
von dem Hofkammerpräsidium mit Decret vom 20. März 1832 
Z. 13512 mit dem Bedeuten zur Nachricht genommen, daß die wei- 
tere Einleitung und das Detail rücksichtlich dieser Commission ledig- 
lich dem einsichtsvollen Ermessen des k. k. Landesyräsidiums über» 
lassen bleibe. 
Die bei dieser commissionellen Berathung aufzunehmenden Ver- 
handlungsprotocolle seyen vorder Hand bis auf eine weitere Anord 
nung, bevor sie no< irgend einer anderen ämtlic<en Verhandlung 
unterzogen werden, unmittelbar dem Hofkammerpräsidium vorzulegen. 
Mit weiterem Hofkammer Präsidialerlasse vom ZT. Juni 1832 
Z. 24853 wurde in Betreff des der Provinzial-Handelscommission zu- 
gewiesenen Wirkungskreises erinnert: daß die Sammlung der No- 
tizen Über den Fortgang des Privilegiensystems in jedem Jahre so wie 
überbaupt alle Erhebungen über die Einwirkung des Privilegiensyste-
	        
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