Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- ünd Handelswesen. 491 
1- b) das polytechnische Institut, und einige Zweige 
der Akademie der bildenden Künste, so weit die Mitlei- 
n tung dieser Anstalten der Hofkammer nicht bloß in finanzieller Hin- 
r sicht, sondern auch nach den Rücksichten des Commerzes, der Indu- 
" strie und des Gewerbs- und Kunstfleißes zugewiesen ist. 
: 7. Die gewöhnliche Fabriks- und Commexzial- 
Gewerbsleitung und überhaupt alle Gegenstände, welche mit- 
tel- oder unmittelbar in das System oder die Administration der 
öffentlichen Commerzial- und Industrialleitung eingreifen. 
Hiernach ist sie 
3) Großhandlungs-Verleihungsbehörde. 
Eod. 
Die Länderstellen haben nämlich die Großhandlungsbe- 
fugnisse nicht gleich selbst zu verleihen, sondern jedesmal die 
Bewilligung der Hofstelle darüber einzuholen. 
Hofkammerv. vom 26. März 1804. 
Denn die Verleihung der Großhandlungsbefugnisse in Wien 
ist der Hofkammer vorbehalten, weßwegen die Regierung diese Ge- 
genstände , nach ordentlich gepflogener Rücksprache mit dem Han- 
delsstande- dem Mercantil- und Wechselgerichte, dann der Bancal- 
gefällen-Administration , mit ihrem Gutachten der Hofstelle zur 
Entscheidung vorzulegen hat, 
Hofkammerv. vom 30. April 1811. 
Die Verleihung von Großhandlungsbefugnissen an tolerirte Ju- 
den hat jedoch jedesmal im vorläufigen Einvernehmen mit der Hofz 
kanzlei zu geschehen (Hofd. vom 28. Febr. 1817); um so mehr 
muß daher auc< bei Bewerbungen um Großbhandlungsbefugnisse 
von Israeliten, welche in Wien nicht tolerirt sind, das Ein- 
vernehmen von Seite der Hoffammer mit der Hofkanzlei in Ab- 
sicht auf die Toleranzverleihung gepflogen werden. 
Commerz. Hofd. vom 6. August 1817. 
Übrigens ist um zur Abkürzung des Geschäftsganges ber der 
Erwerbsteuer, mit der Verleihung von Großhandlungsbefugnissen , 
auch immer zugleih die Bemessung des Erwerbsteuerbetrags ver- 
binden zu können , dem Mercantil- und Wechselgerichte aufgetra- 
gen, in dem wegen Ertheilung eines solchen Befugnisses zu erstat- 
tenden Berichte , jedesmal dem dießfälligen Gutachten zugleich der 
Vorschlag über die Steuerbemessung beizufügen. 
Rggsv. vom 3. März 1813. 
Ferner wurde b) mit allerh. Entschl. vom 2. Sept. 1818 on- 
geordnet : daß zur Errichtung neu entstehender Zu >erraffine- 
eie die |. k. Hofstelle, nach Ausweisung eines hinreichenden Fondes, 
unter Verleihung des förmlichen Landesfabriksbefugnisses, die Bewil- 
ligung ertbeilen werde (Commerz. Hofd. vom 20. Sept, 1818, Nggsc.
	        
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