Von dem Gewerbs- und Handelswesen. /'A93
auf * strative Behörde zur unmittelbaren Geschäftsbesorgung in allen die
Hr Staatseisenbahnen betreffenden Angelegenheiten und zur Vollziehung
Hes der in dieser Hinsicht allerhö<st vorgezeichneten Grundsäße beigegeben.
Isti- Von deren Organisation und den Grundsätzen über ihr Geschäfts-
verfahren und deren Wirkungskreis ist in der Abhandlung XV vom
28. Bauwesen die Rede.
in
. Ww. Absa sßg
| Sonstige Behörden, welche auf Industrie und
he Handel Einfluß nehmen.
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an 8. 706.
Ie Aufführung derselben.
Diese Gattungen von Behörden sind :
3; L. Die tk. |. Kreigämter ;
1 TI. das |. |. Mercantil- und Wecselgericht;
il: LIL. die X. x, Berggerichte;
. LV. die |E |. Cameral-Gefällenbehörden ;
" V. das f. |, Feld - und Artillerie-Zeugamt ;
nb VI. die E. |E Akademie der bildenden Künste,
“ 6. 707.
IL. K,/ K. Kreizämter.
Inwiefern fie auf die Industrie und Handel Einfluß nehmen, inwiesern nicht.
+ Vermöge allerh. Entschl. vom 26. Febr. 1816 haben die Kreis-
5: ämter *) aufgebört / in Gewerbssachen eine Instanz zu seyn; die
m Recurse haben jedo< von den Unterbehörden mittelst der Kreizämter
je ihren Zug zu nehmen, ohne daß jedoch den Kreisämtern eine Er-
7n kenntniß in dem Geschäftszweige zusteht. |
Hofkzld. vom 19. März 1819, Hofz. 8365, R888z. 13288,
| Es wurde daher die Ansicht, daß die Kreisämter durch die ihnen
ie abgenommene Instanz in Gewerbssachen nicht nur in Hinsicht der
M Gewerbs- und Handelsverleihungen, sondern auch in allen übrigen die
Gewerbe und den Handel betreffenden Angelegenheiten aufgehört ha-
ben , Instanz zu seyn / ganz der dießfalls bestehenden allerh. Vor-
schrift gemäß befunden, bei welcher es sonac< auch zu verbleiben hat.
Hofkzld. vom 14. März 1823.
Es haben hiernach die Kreizämter auch in Fällen, wo es sich nur
um Bestimmung der wechselseitigen'Gewerbsrec<hte einer Gewerbsclasse
handelt, kein Erkenntniß mehr zu schöpfen.
Hofkzld. vom 16. Nov, 1826, Hofz. 34529, Ngg8z. 61027.