Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. /'A93 
auf * strative Behörde zur unmittelbaren Geschäftsbesorgung in allen die 
Hr Staatseisenbahnen betreffenden Angelegenheiten und zur Vollziehung 
Hes der in dieser Hinsicht allerhö<st vorgezeichneten Grundsäße beigegeben. 
Isti- Von deren Organisation und den Grundsätzen über ihr Geschäfts- 
verfahren und deren Wirkungskreis ist in der Abhandlung XV vom 
28. Bauwesen die Rede. 
in 
. Ww. Absa sßg 
| Sonstige Behörden, welche auf Industrie und 
he Handel Einfluß nehmen. 
zee j 
an 8. 706. 
Ie Aufführung derselben. 
Diese Gattungen von Behörden sind : 
3; L. Die tk. |. Kreigämter ; 
1 TI. das |. |. Mercantil- und Wecselgericht; 
il: LIL. die X. x, Berggerichte; 
. LV. die |E |. Cameral-Gefällenbehörden ; 
" V. das f. |, Feld - und Artillerie-Zeugamt ; 
nb VI. die E. |E Akademie der bildenden Künste, 
“ 6. 707. 
IL. K,/ K. Kreizämter. 
Inwiefern fie auf die Industrie und Handel Einfluß nehmen, inwiesern nicht. 
+ Vermöge allerh. Entschl. vom 26. Febr. 1816 haben die Kreis- 
5: ämter *) aufgebört / in Gewerbssachen eine Instanz zu seyn; die 
m Recurse haben jedo< von den Unterbehörden mittelst der Kreizämter 
je ihren Zug zu nehmen, ohne daß jedoch den Kreisämtern eine Er- 
7n kenntniß in dem Geschäftszweige zusteht. | 
Hofkzld. vom 19. März 1819, Hofz. 8365, R888z. 13288, 
| Es wurde daher die Ansicht, daß die Kreisämter durch die ihnen 
ie abgenommene Instanz in Gewerbssachen nicht nur in Hinsicht der 
M Gewerbs- und Handelsverleihungen, sondern auch in allen übrigen die 
Gewerbe und den Handel betreffenden Angelegenheiten aufgehört ha- 
ben , Instanz zu seyn / ganz der dießfalls bestehenden allerh. Vor- 
schrift gemäß befunden, bei welcher es sonac< auch zu verbleiben hat. 
Hofkzld. vom 14. März 1823. 
Es haben hiernach die Kreizämter auch in Fällen, wo es sich nur 
um Bestimmung der wechselseitigen'Gewerbsrec<hte einer Gewerbsclasse 
handelt, kein Erkenntniß mehr zu schöpfen. 
Hofkzld. vom 16. Nov, 1826, Hofz. 34529, Ngg8z. 61027.
	        
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