496 L. Theil XIV. Abhandlung.
richt gleichen Rang. mit dem >. x. Landrechte hat, welches lebtere mit No-
ten correspondirt, und in Justizangelegenheiten das Appellationsgericht
die vorgeseßte Behörde ist. In Gerichtssachen hat daher die Negierung an
das Mercantil - und Wechselgericht eben so wie an andere coordinirte
Behörden Noten zu erlassen.
Rggösbeschluß vom 9, Mai 1827, Nggsz. 22517.
S. 711.
Die politische Wirksamkeit des k, k. Mercantil- und
Wecselgerichtes beschränkt *) sich vermöge der Commerz. Hofcome-
missionsv. vom 14. Dec, 1816 hinsichtlich der Handlungs-
verleihungen lediglich auf die Besorgung der Fondsausw.ei-
sung und Firmaprotocollirung, dann der Protocollirung
der Gesellschaftsverträge.
Dieser Wirksamkeit schließt sim auch die Protocollirung der Pro-
cura und Begnehmigung der Oblatorien an.
Hinsichtlich der Großhandlungen stehen dem Mercantil- und Wech-
selgerichte die erforderlichen Erhebungen zu.
Rggsd. vom 10. Oct. 1807.
32) Inwiefern dieses Gericht in Mercantilangelegenheiten, als Auffichts-und Bera-
thungsbehörde, und sonst in. Anspruch genommen wird, so wie die Wirksamkeit
in obiger Beziehung wird am gehörigen Orte gehandelt, wobei nur noch
zu bemerken kommt, daß ihm vermöge Nggs. Präfidial-Verordnung vom
20. Sept. 1840, Rggs83z. 55808 alle in mercantilischer Beziehung erge-
henden Verordnungen gleich bei ihrer Erlassung bekannt zu geben find.
8. 712.
Politisches Verfahren bei demselben.
Dieses Gericht hat über die Handelsgesuche nur jenes Gremium
zu vernehmen , in welches der Bittsteller aufgenommen zu werden
verlangt.
Hofb. vom 44. April 1788.
Es hat, wo es sich um eine Entscheidung im politishen Wege,
besonders wegen eines Strafactes handelt, die Protocolle von den
Parteien eigenhändig unterfertigen zu lassen.
Rggsv. vom 25, Dec. 1815 und 30, Jänner 1816.
Die Erhebungs = , Verrechnungs - , oder Untersuchungsproto-
colle hat dasselbe ferner bei dem Abschlusse den einvernommenen Par-
teien noc<mals vollständig vorzulesen, und von denselben , wenn sie
nichts zu erinnern oder beizufügen bat, eigenhändig unterfertigen
zu lassen.
Hoffammerd. vom 20. März 1816.
Diese Vorschrift ist bei den dort vorkommenden in den politi-
schen Geschäftskreis gehörigen Erhebungen, Vernehmungen
oder Untersuchungen. ohne Rücksicht auf das für seine Verhandlungen