Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 501 
Daher galle, die Salniter und Pulver erzeugen, sich bei erwahn- 
ter Behörde zu melden haben - die jedem, den sie dazu fähig finden 
(mit Ausschluß der Juden) , den erforderlichen Erlaubnißsc<hein 
ausfertigen wird. 
Eod. 8. 4. 
ing In jenem Patente sind alle übrigen darauf Bezug neh- 
eu menden , jedo<h hierher nicht gehörigen Bestimmungen enthalten , 
ide wovon in der besondern Gewerbs - und Handelsgeseßkunde das 
nd Nähere. 
33. 6. 721. 
bei b) Auf Handel damit. 
Nur Derjenige darf ins Ausland und im Inlande mit Salni- 
<s ter und Pulver handeln, dervom gedachten Amte hierzu autho- 
. risirt ist (Pat. vom 21. Dec. 1807, 5. 17) ,/ und zur, Abfuhr des- 
rie selben ist allemal ein eigener Paß des k. k. Artillerie-Hauptzeugamtes 
anzusuchen ; der dawider Handelnde ist als Prävaricus anzusehen , 
und nach den Geseßen zu bestrafen. 
Rggskundm. vom 14. Mai 1811. 
ii 6. 722. 
n- vL K. K. Akademie der biidenden Künste. 
< Einfluß derselben in Gewerbssachen. 
Die |. |. Akademie der bildenden Künste hat das Recht , nebst 
Ehrenmitgliedern auch Kunstmitglieder zu wählen und ihnen Di- 
IF plome auszufertigen. 
Statuten der Akademie vom 4. Febr. 1812, 6. 41. 
Hierzu sollen jedoch nur Künstler von ausgezeichnetem Talente, 
und bereits öffentlich anerkanntem Verdienste und Ruhme auf- 
genommen werden (Eod. 5. 45) ; und der Bewerber hat vorher der 
Akademie ein Aufnahmsstü> vorzulegen, welches in jedem Kunst- 
fache (die Kupferstecherei ausgenommen) ein Originalwert seyn 
muß, ganz von seiner Erfindung / ohne daß er von irgend einem 
andern Kunstwerke Theile entlehnt hätte. 
Eod. S. 48. 
Das akademische Diplom eines Kunstmitgliedes gibt dem Besiber 
das Recht, sich diese Eigenschaft bei jeder Gelegenheit beizulegen ; 
en und außer den wirklichen«Kunstmitgliedern ist Niemanden 
nd gestattet , sich als von der Akademie geprüft, zu beeigenschaften. 
'g- Kod. 8. 98. 
ec Überdieß ist jeder zum wirklihen Kunstmitgliede der Akademie 
aufgenommene Künstler berechtigt , seine Kunst sowohl in Wien, oder 
wo er es sonst in den österreichischen Staaten immer vortheilhaft
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.