Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

502 I. Theil XIV. Abhandlung. 
findet, unabbängig von aller Zunft - und Innunggverbindlichkeit 
auszuüben (KLod. 5. 60), und ist von Entrichtung der Erwerb- 
steuer frei. | 
Patent vom 31. Dec. 1812, 5. 2. lit. 6. S. auch Abhand- 
lung XII vom Schul: und Studienwesen 5. 1933 ff. 
6. 723. 
Correspondenz. 
Die Noten , welche an den Vorsteher der Akademie der bilden- 
den Künste erlassen werden , sind nicht an den Protector , sondern 
an den Präsidenten der Akademie zu stellen. 
Pat. Eröffnung vom 26. März 1796. 
Von der Geschäftsführung, 
6. 724. 
Inbegriff derselben. 
Die Geschäftsführung betrifft vorzüglich 
I. Die Eingaben, und 
II, die bierüber zu pflegenden Verhandlungen. 
H. UA b f 6 8. 
Von den Eingaben *). 
6. 725. 
Wie Gesuche und Beschwerden in Gewerbs- und 
Handelssachen einzubringen sind. 
Jedem Meister und Fabrikanten steht es frei, sobald er sich 
über etwas zu beklagen, oder was anzusuchen hat, seine Klage 
vder sein Gesuch bei dem Magistrate (Ortsobrigkeit) oder auch höhe- 
ren Orts einzubringen (Rggsd. vom 23. März 1802) ; und wenn der 
Handelsstand sich beiallgemeinen Anordnungen beschwert findet, soll 
er sie specifice bei seiner Behörde anbringen. 
Hofres, vom 2. Jänner 1786. 
a) Diese Gingaben unterliegen dem geseßzmäßigen Stempel nach Vorschrift 
des Tar - und Stempelpatentes vom 27, Jänner 1880. 
a“.
	        
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