rz H Theil XIV. Abhandlung.
6. 728. H
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Sine sole Kundmachung findet auf dem Lande
überhaupt nicht Statt. 5
Die Verordnung , daß erledigte Gewerbe bei dem Mittel publi-
cirt werden sollen , ist nur an den Wiener Magistrat erlassen worden,
und hat auf dem flachen Lande nicht zu gelten.
Hofkzld. vom 28. März 1823.
6. 929.
Bei Commerzialgewerben und Handlungen findet
durc<aus keine Kundmachung Statt.
Bei den aufgestellten Grundsäten , daß Personalgewerbe als
streng persönliche Rechte betrachtet , keiner Übertragung fähig sind ,
und daß die Commerzialbeschäftigungen auf keine bestimmte Zahl be-
s<ränkt werden können, erscheint es um so mehr überflüssig , bei Er-
ledigung von Handlungen und Commerzialgewerben den Weg der
Publication zur Wiederverleihung einzuschlagen , als es ohnehin den
Handelsgewerbswerbern unbenommen ist, zu jeder Zeit und ohne erst
auf die Erledigung einer Handlung oder eines Gewerbsrechts zu war-
ten, ein Commexzialgewerbe oder ein Handlungsbefugniß anzusuchen.
Der Regierung wurde daher aufgetragen, wegen Einstellung dieser
Publication, die bekanntlich zu vielen Mißbräuchen und Unzukömm-
lichkeiten führen , das Nöthige zu veranlassen.
Commerz, Hofd. vom 21. Jänner 1822, Hofz. 114, Rggsz.
3047.
Was übrigens das Bedenken in Betreff der Fortführung alter,
aecreditirter Handlungsfirmen, dann der Übernahme des Waarenla-
gers, Gewölbseinrichtung u. s. w. betrifft, so verschwindet dieses Be-
denken schon dur< die Betrachtung, daß es ohnehin jedem angehenden
Handelsmanne , der sich bei seinem Handlungsunternehmen einer alt
hergebrachten Firma mit Übernahme des Handlungsstralzio bedienen
will, unbenommen bleibt, hierzu die Bewilligung im ordentlichen
Wege anzusuchen, während auf der andern Seite die Übernahme des
Waarenlagers, der Gewölbseinrichtung u. dgl. einzig und allein dem
Übereinkommen der Parteien überlassen bleiben muß.
Commerz. Hofd. vom 14. März 1822.
S. 730.
Befugnißgesuche in Wien sind bei den untern Be-
- hörden zu überreichen.
Alle Befugnißverleihungsgesuche sind nicht bei der Regierung,
sondern bei der Ortsobrigkeit jenes Vorstadtbezirles zu überreichen ,
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