Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

rz H Theil XIV. Abhandlung. 
6. 728. H 
] u 
Sine sole Kundmachung findet auf dem Lande 
überhaupt nicht Statt. 5 
Die Verordnung , daß erledigte Gewerbe bei dem Mittel publi- 
cirt werden sollen , ist nur an den Wiener Magistrat erlassen worden, 
und hat auf dem flachen Lande nicht zu gelten. 
Hofkzld. vom 28. März 1823. 
6. 929. 
Bei Commerzialgewerben und Handlungen findet 
durc<aus keine Kundmachung Statt. 
Bei den aufgestellten Grundsäten , daß Personalgewerbe als 
streng persönliche Rechte betrachtet , keiner Übertragung fähig sind , 
und daß die Commerzialbeschäftigungen auf keine bestimmte Zahl be- 
s<ränkt werden können, erscheint es um so mehr überflüssig , bei Er- 
ledigung von Handlungen und Commerzialgewerben den Weg der 
Publication zur Wiederverleihung einzuschlagen , als es ohnehin den 
Handelsgewerbswerbern unbenommen ist, zu jeder Zeit und ohne erst 
auf die Erledigung einer Handlung oder eines Gewerbsrechts zu war- 
ten, ein Commexzialgewerbe oder ein Handlungsbefugniß anzusuchen. 
Der Regierung wurde daher aufgetragen, wegen Einstellung dieser 
Publication, die bekanntlich zu vielen Mißbräuchen und Unzukömm- 
lichkeiten führen , das Nöthige zu veranlassen. 
Commerz, Hofd. vom 21. Jänner 1822, Hofz. 114, Rggsz. 
3047. 
Was übrigens das Bedenken in Betreff der Fortführung alter, 
aecreditirter Handlungsfirmen, dann der Übernahme des Waarenla- 
gers, Gewölbseinrichtung u. s. w. betrifft, so verschwindet dieses Be- 
denken schon dur< die Betrachtung, daß es ohnehin jedem angehenden 
Handelsmanne , der sich bei seinem Handlungsunternehmen einer alt 
hergebrachten Firma mit Übernahme des Handlungsstralzio bedienen 
will, unbenommen bleibt, hierzu die Bewilligung im ordentlichen 
Wege anzusuchen, während auf der andern Seite die Übernahme des 
Waarenlagers, der Gewölbseinrichtung u. dgl. einzig und allein dem 
Übereinkommen der Parteien überlassen bleiben muß. 
Commerz. Hofd. vom 14. März 1822. 
S. 730. 
Befugnißgesuche in Wien sind bei den untern Be- 
- hörden zu überreichen. 
Alle Befugnißverleihungsgesuche sind nicht bei der Regierung, 
sondern bei der Ortsobrigkeit jenes Vorstadtbezirles zu überreichen , 
04
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.