Von dem Gewerbs- und HandelFwesen. 305
in welchem der Bittsteller das Befugniß im Verleihungsfalle auszu-
üben beabsichtigt.
Insofern die Verleihung eines Befugnisses für die innere Stadt
Wien Plaß greifen soll , ist das Verleihungsgesuch unmittelbar bei
dem Magistrate zu überreichen.
Rggsd. vom 3. Mai 1831 , Nggz. 23894.
S. 731.
Wie derlei Gesuche beschafsen seyn sollen.
Alle Gesuche sind nur einfach, und nicht in duplo zu verfassen
und einzureichen.
Hofkzld. vom 4. März 1800, 8. 1.
Jede Partei hat auf ihrem Gesuche jederzeit ihren Wohnort mit
Bemerkung der Gasse und des Hausnummers genau anzuseßen.
Hofkzld. vom 4. Mai 1809, 6. 3.
Ohne Unterschrift der Zunftvoriäeher dürfen Bitte
schriften bei dem Einreichungsprotocolle niht angenommen werden.
Hofd. vom 17. Mai 1793.
Gesuche ganzer Innungen oder Zünfte , die nicht von den Vor-
stehern eigenhändig unterschrieben sind, müssen zurückgewiesen werden.
Hofd. vom 13. März 1795, Int. vom 9, April 1795, Hofd:.
vom 28, Oct. 1799, 6. 5.
a) Der zur Sprache gebrachten Einführung gleichförmiger Formularien zur
Abfassung von Gesuchen und Eingaben um Gewerbs - und Handelscon?-
cessionen wurde mit allerhöchstem Hofkammerd. vom 22, März 1832, Hofz.
13024 , feine Folge gegeben.
6. 732.
Was mit den Gesuchen zu geschehen hat, die an die
Regierung gelangen, aber die Unterbehörden
betreffen.
Anbringen - welche in Gewerbs- , Fabriks - und Handelssachen
Parteien bei Regierung unmittelbar außer im Wege der Be-
rufung sollten einreichen wollen / bevor noh die Unterbehörde hierin-
falls ihr Amt gehandelt hat, sollen bei der Regierung gar nicht mehr
angenommen , sondern ohne Weiterem von dem Regierungs-Einrei“
<hungsprotocolle zurückgewiesen werden.
Rgg8«. vom 13, April 1807, 6. 9.