- |. Theil X1V. Abhandlung.
8. 733.
Was mit den Gesuchen zu geschehen hat, die an die
Unterbehörden gelangen, aber die Regierung be:
treffen.
Gesuche dagegen , die an die Unterbehörde gelangen, deren
Entscheidungen aber der Regierung vorbehalten
sind, sind nic<t an die Regierung zu weisen , sondern erstere
hat die Erhebungen sogleich einzuleiten, und wenn
Bittsteller zur Erlangung eines Befugnisses nicht geeignet erkannt
worden wäre, ist ihm in einem motivirten Bescheide zu bedeu-
ten, daß für ihn nicht eingeschritten worden kann , oder im ent-
gegengeseßten Falle die Verbandlung zur Regierungsentscheidung
vorzulegen,
Rggsbericht vom 30. Mai 1817.
6. 734.
Was mit Hofgesuchen zu geschehen hat, die Unter-
bebörden betreffen.
Die bei der Hofstelle einkommenden Bittschriften um Aufträge
zur Annahme als Meister in irgend ein Mittel oder Zunft , werden,
so wie es bisher immer geschehen ist, lediglich mit dem, daß sich die
Bittwerber an die Behörde im Lande zu verwenden haben , wieder
hinausgegeben , und nur damals, wenn gegen einen abschlägigen
Bescheid der Landesstelle recurrirt wird, Bericht abgefordert werden.
Hofd. vom 26. Mai 1786, 5. 29.
6. 735.
Wo Gesuche um die Bewilligung zur Lehrlingsbil-
dung zu überreichen sind.
Gesuche um die Bewilligung zur Lehrlingsbildung sind bei der
Ortsobrigkeit, in deren Bezirk das Befugniß betrieben wird , ein-
zureichen.
R3g8d. vom 3. Mai 1831 , Rggsz. 25894.
5. 736.
Die Annahme von Befugniß-Anheimsagungen ist in
Wien den Ortsobrigleiten zugewiesen.
Die Annahme der Befugnißanheimsagung ist der Orts8obrig-
beit zugewiesen, da es sich hierbei hauptsächlich nur um die Ab-
schreibung der Erwerbsteuer handelt, und das Erlöschen einer Be-