Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

508 XL. Theil XIV. Abhandlung. 
fahren vorzuzeichnen , welches das Kreigamt denselben zur unabweich- 
lihen Richtschnur, und zur Verständigung der Zünfte und Innun- 
gen vorzuschreiben und genau handzuhaben hat. 
1. Bevor die Ortsobrigkeit ein Gewerbe verleiht, hat dieselbe 
mit dem Gewerbswerber , oder einem Bevollmächtigten desselben mit 
Beiziehung derjenigen , denen wider die allfällige Gewerbsverleihung 
ein Recursrecht zusteht, somit mit Beiziehung der betreffenden Innung, 
wo eine besteht, und der dabei interessirten Gewerbsleute , dann mit 
Beiziehung der Ortsgemeinde , durch ihre geseßmäßigen Repräsentan- 
ten eine Commission abzuhalten. 
2. Bei der Commission selbst hat der Gewerbswerber die zur 
Erlangung des angesuchten Befugnisses nothwendigen Eigenschaften 
und Erfordernisse , so wie seine sonstigen Behelfe auszuweisen , die 
Gegenpartei aber ihre allfälligen Einwendungen anzugeben und 
darzuthun. 
„Über alles dieses ist ein förmliches Protocoll unter Beilegung 
der Documente, welche die eine oder die andere Partei beibringt, 
aufzunehmen, und von den Parteien zu fertigen. 
3. Nach geschlossenen Verhandlungen hat die Ortsobrigkeit 
sogleich eine schriftliche gehörig motivirte Ents<heidung den Parteien 
zustellen zu lassen, 
4. In dieser Entscheidung ist ausdrücklich anzuführen , daß 
derjenige Theil, der sich beschwert zu seyn glaubt, binnen 14 Tagen, 
vom Tage der Zustellung an gerechnet, den Recurs an die höhere 
Behörde, und zwar bei ihrer Ortsobrigkeit anzumelden ,/ und binnen 
weiteren 28 Tagen einzureichen , und sich über die geschehene Über- 
reichung bei ihr auszuweisen habe, wobei auc< jedesmal den Parteien 
ausdrücklich zu bedeuten ist, daß es für sie selbst am vortheilhaftesten 
und für die Behörden am erwünschlichsten ist , wenn sie gleich den 
Recurs selbst bei der Ortsobrigkeit zur weiteren Beförderung 
einreichen. 
5. Sowohl die ges<ehene Anmeldung des Recurses, als auch 
die Ausweisung über die wirkliche Überreichung desselben ist jedesmal 
auf der Stelle der Gegenpartei bekannt zu machen. 
6. Der Intimation einer jeden Gewerbsverleihung ist an beide 
Parteien jedesmal ausdrücklic) beizuseßen , daß sich der Gewerbsim- 
vpetrant aller Augzübung des Gewerbes zu enthalten habe, so lange 
nicht die Recursfristen verstreichen , oder die in der erwähnten Frist 
angemeldeten und eingereichten Recurse erledigt sind , daß aber, 
wenn der Recurs binnen den 4 Tagen nicht angemeldet , oder der 
angemeldete binnen den weitern 28 Tagen nicht eingereicht seyn sollte, der 
Impetrant ohne weiters berechtiget sey, gegen vorläufige Meldung 
zur Behandlung in Absicht der Erwerbsteuer das Gewerbe auszuüben, 
und ein nachträglicher Recurs keine Wirkung mehr haben könne.
	        
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