Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 509
ch: 7? Alles was in dem 4. 5 und 6. Puncte angeordnet wor-
| den, hat auch bei Intimirungen der Entscheidungen höberer 'Bebör-
i den in Gewerbssachen zu geschehen.
ihe 8. Auf jede Zustellung ist der Zustellungstag anzuschreiben.
tit Wenn alle diejenigen, denen ein Recursrecht allenfalls zusteht,
ng sich vor der Obrigkeit wider die Gewerbsverleihung erklären , keinen
Recurs ergreifen zu wollen, so ist dem Impetranten des Gewerbes
v die Augübung desselben sogleich zu gestatten, und dieser Umstand
ne in dem Verleihungsdecrete ausdrücklich zu bemerken , und wegen der
Erwerbsteuer sogleich Amt zu handeln.
ur Übrigens versteht es sich von selbst, daß die gegenwärtigen An-
" ordnungen auf die radicirten und verkäuflichen Gewerbe nicht passen ,
ie und daß , wenn gleich eine Gewerbsverleihung , nac< fruchtlos ver-
id strihenem Recurse , von keinem Privaten angefo<ten werden kann ,
dieselbe doch von den höheren Behörden, welche dur< Beschwerden
18 der Privaten / oder auf anderen Wegen in die Kenntniß kommen ,
t, aufgehoben werden könne, und nach Umständen aufgehoben werden
müsse , wenn die Ortsobrigkeit ein Gewerbe gegen die bestehenden
nr Vorschriften verleiht, oder dabei ihren Wirkungskreis überschreitet ;
n in welchen Fällen aber bei wirklich erfolgter Aufhebung einer solchen
Verleihung dem Gewerbsimpetranten die volle Entschädigung von
ß Seite der verleihenden Ortsobrigkeit zukömmt.
T Endlich ist den Ortsobrigkeiten dei den dießfälligen Verhandlun-
ie gen / Entscheidungen und Berichterstattungen,- da durc< Verzögerun-
M gen die Nationalbetriebsamkeit und der Privatwohlstand wesentlich
- seidet, die möglichste Beschleunigung, aber auch die genaueste Be-
: rücffichtigung der bestehenden Vorschriften und des Geistes derselben
in wiederholt einzuschärfen (Rggsv. vom 23. Oct. 1816, Z. 39308) ;
" in Erinnerung gebracht mit Rggsd. vom 3. Mai 183l, Rggsz- 25894
ig mit Befehl die Ortsobrigkeiten anzuweisen / den über ein Gewerbs-
Verleihungsgesuch zu pflegenden Verhandlungen, jederzeit sämmtliche
< Individuen des Ortsgerichtes und wenigstens zwei Ausschußmänner
al beizuziehen , und bei der namentlichen Aufführung dieser Individuen
immer auch das Gewerbe, welches von dem einen, oder dem andern
betrieben wird, anzuführen ; und in dem Falle , als die Gemeinde
? selbst ein gleiches Gewerbsrecht besäße, auch diesen Umstand ersichtlich
ie zu machen.
n Übrigens ist mit Rggsv. vom 27. November 1784, Rggsz. 62361
befohlen worden, die Ortsobrigkeiten , welche außer den Linien,
E jedoch innerhalb des Polizeibezirkes der Stadt Wien das Gewerbs-
+ Verleihungsrec<t ausüben , bei Gewerbsverleihungen rücksichtlich der
ig Peryönlichkeit jener Individuen ,/ welchen sie ein Gewerbe verleihen
„8 wollen - mit der. benachbarten Polizei-Bezirksdirection der zunächst
gelegenen Vorstadt Wiens, Rücksprache zu pflegen baben; wobei je-