Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 509 
ch: 7? Alles was in dem 4. 5 und 6. Puncte angeordnet wor- 
| den, hat auch bei Intimirungen der Entscheidungen höberer 'Bebör- 
i den in Gewerbssachen zu geschehen. 
ihe 8. Auf jede Zustellung ist der Zustellungstag anzuschreiben. 
tit Wenn alle diejenigen, denen ein Recursrecht allenfalls zusteht, 
ng sich vor der Obrigkeit wider die Gewerbsverleihung erklären , keinen 
Recurs ergreifen zu wollen, so ist dem Impetranten des Gewerbes 
v die Augübung desselben sogleich zu gestatten, und dieser Umstand 
ne in dem Verleihungsdecrete ausdrücklich zu bemerken , und wegen der 
Erwerbsteuer sogleich Amt zu handeln. 
ur Übrigens versteht es sich von selbst, daß die gegenwärtigen An- 
" ordnungen auf die radicirten und verkäuflichen Gewerbe nicht passen , 
ie und daß , wenn gleich eine Gewerbsverleihung , nac< fruchtlos ver- 
id strihenem Recurse , von keinem Privaten angefo<ten werden kann , 
dieselbe doch von den höheren Behörden, welche dur< Beschwerden 
18 der Privaten / oder auf anderen Wegen in die Kenntniß kommen , 
t, aufgehoben werden könne, und nach Umständen aufgehoben werden 
müsse , wenn die Ortsobrigkeit ein Gewerbe gegen die bestehenden 
nr Vorschriften verleiht, oder dabei ihren Wirkungskreis überschreitet ; 
n in welchen Fällen aber bei wirklich erfolgter Aufhebung einer solchen 
Verleihung dem Gewerbsimpetranten die volle Entschädigung von 
ß Seite der verleihenden Ortsobrigkeit zukömmt. 
T Endlich ist den Ortsobrigkeiten dei den dießfälligen Verhandlun- 
ie gen / Entscheidungen und Berichterstattungen,- da durc< Verzögerun- 
M gen die Nationalbetriebsamkeit und der Privatwohlstand wesentlich 
- seidet, die möglichste Beschleunigung, aber auch die genaueste Be- 
: rücffichtigung der bestehenden Vorschriften und des Geistes derselben 
in wiederholt einzuschärfen (Rggsv. vom 23. Oct. 1816, Z. 39308) ; 
" in Erinnerung gebracht mit Rggsd. vom 3. Mai 183l, Rggsz- 25894 
ig mit Befehl die Ortsobrigkeiten anzuweisen / den über ein Gewerbs- 
Verleihungsgesuch zu pflegenden Verhandlungen, jederzeit sämmtliche 
< Individuen des Ortsgerichtes und wenigstens zwei Ausschußmänner 
al beizuziehen , und bei der namentlichen Aufführung dieser Individuen 
immer auch das Gewerbe, welches von dem einen, oder dem andern 
betrieben wird, anzuführen ; und in dem Falle , als die Gemeinde 
? selbst ein gleiches Gewerbsrecht besäße, auch diesen Umstand ersichtlich 
ie zu machen. 
n Übrigens ist mit Rggsv. vom 27. November 1784, Rggsz. 62361 
befohlen worden, die Ortsobrigkeiten , welche außer den Linien, 
E jedoch innerhalb des Polizeibezirkes der Stadt Wien das Gewerbs- 
+ Verleihungsrec<t ausüben , bei Gewerbsverleihungen rücksichtlich der 
ig Peryönlichkeit jener Individuen ,/ welchen sie ein Gewerbe verleihen 
„8 wollen - mit der. benachbarten Polizei-Bezirksdirection der zunächst 
gelegenen Vorstadt Wiens, Rücksprache zu pflegen baben; wobei je-
	        
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