Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

510 I. Theil XIV. Abhandlung. 
doch die betreffende Polizei-Bezirksdirection nicht berufen ist, über 
die Frage abzusprechen, ob irgend ein neues Gewerbe errichtet 
werden soll. 
Sofktzl. vom 14, Febr. 1828, Hofz. 3043, Rggsz. 10332. 
6. 740. 
IL. Verfahren für Wien und ihre Vorstädte. 
Die Art und Weise wie bei Ertheilung von Gewerben und Be- 
fugnissen sowohl bei dem Wiener Magistrate , als auch bei den übris« 
gen Vorstadtdominien, unter gehöriger Berücksichtigung und Sicher- 
stellung , der, nach Verschiedenheit der persönlichen und Gewerbsver- 
hältnisse, jeder definitiven Verleihung eines Gewerbes oder Befug- 
nisses einzeln, oder in mehreren vorausgehenden Bedingungen, dann 
der bei den. Dominien in Absicht auf die Innungsverhältnisse des 
Wiener Plaßes eintretenden Modificationen , vorzugehen ist, enthält 
nachstehende Belehrung ; und nach den weiteren Andeutungen, inso- 
weit sie als solche auf die Manipulation beiden Herrschaften Anwen- 
dung finden , ist auch das eigene Verfahren der Herrschaften bei Ge- 
werbs- und Befugnißverleihungen, so wie auch dei den Verbhandlun- 
gen über Gesuche um solche Befugnisse, deren Verleihung in erster 
Initanz der Regierung vorbehalten ist, einzurichten ; und es haben, 
wenn dießfalls Anstände sich ergeben sollten ; die Herrschaften zur Be- 
hebung derselben sich an den Wiener Magistrat zu wenden. 
Rggsv. vom 17. Dec. 1838 , Rggs8z. 70727. 
Diese Belehrung lautet folgendermaßen: 
Es muß unterschieden werden , ob es sich um die Verleihung 
eines Gewerhes oder bloßen Befugnisses handelt ; ob der Magistrat 
oder ein fremdes Dominium, oder die Landesstelle die verleibende 
Behörde ist. 
Bei Gewerben , deren Verleihung dem Magistrate zu- 
steht, ist shon bei der Aufnahme des ersten Commissionsprotocolles *) 
dahin zu wirken , daß alle, zum Behufe der wirklichen Gewerbsver- 
leibung nothwendigen Erhebungen ?), und zur Finalisirung des gan:- 
zen Gegenstandes erforderlichen Erklärungen sowohl von Seite des 
Bittstellers , als der Innung , oder sonst beigezogenen Partei auf- 
genommen werden, so daß nach der Hand keine weitere commissio- 
nelle Verhandlung mehr erforderlich wird. 
Von Seite des Bittstellers sind außer den gewöhnlichen Daten 
der Qualification auch die übrigen, für manche Gewerbe insbe- 
sonders nothwendigen Erklärungen , z. B. hinsichtlich der Fondsaus- 
weisung , des Beitrages zum Kammerhandel: Einlösungsfonde , des 
Nachtrags-Zablungsreverses, der Erwerbsteuerbemessung 2c. aufzu- 
nehmen. Wo Meisterproben bestehen , ist deren Aufgabe in das Pro- 
tocoll aufzunehmen , so wie jedesmal die bezüglihen Innungen um 
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