Von dem'Gewerbs- und Händelswesen. 511
er ihre bestimmte Erklärung anzugehen, und selbe 'au< aufzunebmen
tet sey / ob sie sich im fraglichen Falle des Rechtes eines Recurses bedie-
nen oder sich dessen begeben wollen. Eine ähnliche Erklärung ist auch
von den Grundgerichten aufzunehmen , in jenen Fällen - wo sie zu
recurriren berechtigt erscheinen möchten.
An die sämmtlichen Mittel und Innungen, wo bisher Meister-
proben bestehen / welche erst nach der Gewerbsverleihung aufgegeben
werden, ist die allgemeine Weisung zu erlassen , daß es von nun an
är gestattet und erwünscht sey jeden sich meldenden Gesellen
vw zur Verfertigung eines" Meisterstückes zuzulossen / und hierüber ein
. Beschauzeugniß auszufertigen , welches er bei einem allenfalls später
5 vorhabenden Einschreiten um ein Gewerbsrecht anzuschließen braucht,
3: so daß dann eine solche weitere Probe ganz wegfallen würde.
3. Den Bittstellern ist ferner auch die Frist von 3 Monaten, näme
it lich zu bestimmen , binnen welcher bei sonstiger Zurückweisung ihres
. Gesuches alle jene Bedingnisse erfüllet werden müssen , die von
r.“ demseiben Behufs der Gewerbsverleihung werden gefordert werden.
ir. : Die Hauptpuncte eines solchen Protocolles sind in der Beilage
1: A enthalten.
- Nach den gewöhnlichen Vorerhebungen dur< die Polizei- oder
| Cameralbebörden, oder bei Minderjährigen durc< die Obervormund-
' schaftsbehörde, ist der Gegenstand zum Vortrage zu bringen, in wels
<em außer der gehörige: Begründung des allfälligen Antrages auf
die Gewerbsverleihung alle jene Bedingnisse speciell und numerisch
aufzuführen sind, unter welchen diese Verleihung gescheben soll, so
I wie auch hieraus alle Expeditionen , die noch vor der Enderledigung
t nothwendig sind, als:
I: Schreiben an das k. k. n. s. Mercantil- und Wechselgeric<t we-
gen Zulassung zur Fondsausweisung.
1- Schreiben an frenide Herrschaften wegen Entlassung aus dem
) Unterthansverbande.
. Bericht an die Landesstelle, wegen Erwirkung der Dispens vom
Nn Hindernisse der akatholischen Religion 26. 3 dann auch die Expeditionen
; selbst, welche Parteien nämlich von der wirklichen Gewerbsverleihung
zu verständigen seyn werden , versehen seyn müssen. Ein solches Re-
i ferat -würde wie Beilage B lauten.
| Hat der Verleihungsvortrag das Conclusum für si<, und ist
" von keiner Seite ein Recurs sich vorbehalten worden, so sind die vor»
; erwähnten Zwischenexpeditionen auszufertigen - welche im gewöhn-
lichen Wege der Präsidialrevision unterzogen werden z; der Bittsteller
und die Innung wird dur eine ähnliche Zwischenexpedition laut For-
mulare € zur Ablegung der Meisterprobe angewiesen.
Hierauf wird der Competent brevi manu in das Bureau des be-
4 züglichen Referenten vorgerufen, und daselbst mittelst einer Anwei-