Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem'Gewerbs- und Händelswesen. 511 
er ihre bestimmte Erklärung anzugehen, und selbe 'au< aufzunebmen 
tet sey / ob sie sich im fraglichen Falle des Rechtes eines Recurses bedie- 
nen oder sich dessen begeben wollen. Eine ähnliche Erklärung ist auch 
von den Grundgerichten aufzunehmen , in jenen Fällen - wo sie zu 
recurriren berechtigt erscheinen möchten. 
An die sämmtlichen Mittel und Innungen, wo bisher Meister- 
proben bestehen / welche erst nach der Gewerbsverleihung aufgegeben 
werden, ist die allgemeine Weisung zu erlassen , daß es von nun an 
är gestattet und erwünscht sey jeden sich meldenden Gesellen 
vw zur Verfertigung eines" Meisterstückes zuzulossen / und hierüber ein 
. Beschauzeugniß auszufertigen , welches er bei einem allenfalls später 
5 vorhabenden Einschreiten um ein Gewerbsrecht anzuschließen braucht, 
3: so daß dann eine solche weitere Probe ganz wegfallen würde. 
3. Den Bittstellern ist ferner auch die Frist von 3 Monaten, näme 
it lich zu bestimmen , binnen welcher bei sonstiger Zurückweisung ihres 
. Gesuches alle jene Bedingnisse erfüllet werden müssen , die von 
r.“ demseiben Behufs der Gewerbsverleihung werden gefordert werden. 
ir. : Die Hauptpuncte eines solchen Protocolles sind in der Beilage 
1: A enthalten. 
- Nach den gewöhnlichen Vorerhebungen dur< die Polizei- oder 
| Cameralbebörden, oder bei Minderjährigen durc< die Obervormund- 
' schaftsbehörde, ist der Gegenstand zum Vortrage zu bringen, in wels 
<em außer der gehörige: Begründung des allfälligen Antrages auf 
die Gewerbsverleihung alle jene Bedingnisse speciell und numerisch 
aufzuführen sind, unter welchen diese Verleihung gescheben soll, so 
I wie auch hieraus alle Expeditionen , die noch vor der Enderledigung 
t nothwendig sind, als: 
I: Schreiben an das k. k. n. s. Mercantil- und Wechselgeric<t we- 
gen Zulassung zur Fondsausweisung. 
1- Schreiben an frenide Herrschaften wegen Entlassung aus dem 
) Unterthansverbande. 
. Bericht an die Landesstelle, wegen Erwirkung der Dispens vom 
Nn Hindernisse der akatholischen Religion 26. 3 dann auch die Expeditionen 
; selbst, welche Parteien nämlich von der wirklichen Gewerbsverleihung 
zu verständigen seyn werden , versehen seyn müssen. Ein solches Re- 
i ferat -würde wie Beilage B lauten. 
| Hat der Verleihungsvortrag das Conclusum für si<, und ist 
" von keiner Seite ein Recurs sich vorbehalten worden, so sind die vor» 
; erwähnten Zwischenexpeditionen auszufertigen - welche im gewöhn- 
lichen Wege der Präsidialrevision unterzogen werden z; der Bittsteller 
und die Innung wird dur eine ähnliche Zwischenexpedition laut For- 
mulare € zur Ablegung der Meisterprobe angewiesen. 
Hierauf wird der Competent brevi manu in das Bureau des be- 
4 züglichen Referenten vorgerufen, und daselbst mittelst einer Anwei-
	        
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