Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

514 L. Theil XIV. Abhandlung. 
Von diesem Protocolle ist der Herrschaft eine legale Abschrift mite 
zutheilen. Das Original bleibt bis zur gänzlichen Austragung des Ge- 
genstandes im Bureau des Referenten zurück. Die gewerbsverleihende 
Herrschaft hat sodann bei ihren ämtlichen Schritten eben so, "wie der 
Magistrat vorzugehen hat, zu verfahren, hinsichtlich des Recurses die 
nothwendigen WVorbescheide zu erlassen, sodann, wenn der Recurs 
ausgetragen , oder wenn keiner Überreicht worden wäre, die Partei 
zur Erfüllung der Bedingnisse anzuweisen', hinsichtlich des Kammer- 
handel - Einlösungsfondes aber ein Schreiben an den Magistrat zu 
dem Ende zu erlassen , damit das Oberkammeramt zur Empfang- 
nahme angewiesen , und der Nachtragsrevers von der Partei gegen 
Hinausgabe einer Empfäangsbestätigung laut Formulares H abverlangt 
und gehörigen Orts aufbewahrt werden könne, welc<es Schreiben 
nach geschehener ' Erfüllung beider Bedingnisse unter videat Bu <» 
haltuug wegen Controlle des Oberkammeramtes und unter Ausfer- 
tigung eines Decretes an das Grundbuch zur Aufbewahrung des Re- 
verses zu erledigen seyn wird. - 
Zur Vermeidung dieses herrschaftlichen Schreibens kann auch in 
Fällen, wo aus den Erhebungen abzusehen ist, daß gegen Ertheilung 
des'gebetenen Gewerbes oder Befugnisses keine Anstände obwalten, 
der Herrschaft mit der Außerung der Innung auch die Bestimmung 
des Kammerhandel - Einlösungsfondsbeitrages - und Anweisung zur 
Zahlung desselben bei dem magistratischen Oberkammeramte, die Auf- 
zabe der Meisterprobe 2c. zur Aushändigung an den Bittsteller und 
Befolgung der dießfälligen Bedingungspuncte mitgetheilt werden, wo 
dann die Herrschaft der geshehenen Erfüllung dieser Bedingungen 
in dem Verleihungsdecrete, oder dem endlichen Verständigungsschrei- 
ben an den Magistrat erwähnen, und den allfälligen Nachtragsrevers 
dem Magistrat übersenden mag, damit des lebteren Aufbewahrung 
veranlaßt, und die Buchhaltung wegen Controllirung der eingezahl- 
ten Geldbeträge in erforderliche Kenntniß geseßt werden kann. 
- Das Dominium kann der Partei ebenfalls Fristen zur Erfüllung 
der Bedingnisse vorzeichnen , nach deren Verstreichung entweder die 
Abweisung oder Erstreckung verfügt werden kann. Im Falle dieser Ab- 
weisung aber, so wie bei der wirklichen Ausfertigung des Gewerbs- 
decretes wird der Magistrat abermals mittelst Schreibens zu verstän- 
digen seyn, damit wegen Abtheilung dieses Gegenstandes in dem 
einen oder wegen Erwerbsteuerbemessung in dem anderen Falle vor- 
gegangen werden könne. 
4. Bei Befugnißverleihungen von Seite der Landesstelle , 
für fremdherrschaftliche Bezirke d) wird im Wesentlichen, insofern 
sich die Gelegenheit ergibt, alles das zu verfügen seyn , was ad S 
und 3 schon besprochen worden ist; nur wird , weil in sol<hen Fällen 
der Magistrat durch die Landesstelle unmittelbax von der Befugniß-
	        
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