514 L. Theil XIV. Abhandlung.
Von diesem Protocolle ist der Herrschaft eine legale Abschrift mite
zutheilen. Das Original bleibt bis zur gänzlichen Austragung des Ge-
genstandes im Bureau des Referenten zurück. Die gewerbsverleihende
Herrschaft hat sodann bei ihren ämtlichen Schritten eben so, "wie der
Magistrat vorzugehen hat, zu verfahren, hinsichtlich des Recurses die
nothwendigen WVorbescheide zu erlassen, sodann, wenn der Recurs
ausgetragen , oder wenn keiner Überreicht worden wäre, die Partei
zur Erfüllung der Bedingnisse anzuweisen', hinsichtlich des Kammer-
handel - Einlösungsfondes aber ein Schreiben an den Magistrat zu
dem Ende zu erlassen , damit das Oberkammeramt zur Empfang-
nahme angewiesen , und der Nachtragsrevers von der Partei gegen
Hinausgabe einer Empfäangsbestätigung laut Formulares H abverlangt
und gehörigen Orts aufbewahrt werden könne, welc<es Schreiben
nach geschehener ' Erfüllung beider Bedingnisse unter videat Bu <»
haltuug wegen Controlle des Oberkammeramtes und unter Ausfer-
tigung eines Decretes an das Grundbuch zur Aufbewahrung des Re-
verses zu erledigen seyn wird. -
Zur Vermeidung dieses herrschaftlichen Schreibens kann auch in
Fällen, wo aus den Erhebungen abzusehen ist, daß gegen Ertheilung
des'gebetenen Gewerbes oder Befugnisses keine Anstände obwalten,
der Herrschaft mit der Außerung der Innung auch die Bestimmung
des Kammerhandel - Einlösungsfondsbeitrages - und Anweisung zur
Zahlung desselben bei dem magistratischen Oberkammeramte, die Auf-
zabe der Meisterprobe 2c. zur Aushändigung an den Bittsteller und
Befolgung der dießfälligen Bedingungspuncte mitgetheilt werden, wo
dann die Herrschaft der geshehenen Erfüllung dieser Bedingungen
in dem Verleihungsdecrete, oder dem endlichen Verständigungsschrei-
ben an den Magistrat erwähnen, und den allfälligen Nachtragsrevers
dem Magistrat übersenden mag, damit des lebteren Aufbewahrung
veranlaßt, und die Buchhaltung wegen Controllirung der eingezahl-
ten Geldbeträge in erforderliche Kenntniß geseßt werden kann.
- Das Dominium kann der Partei ebenfalls Fristen zur Erfüllung
der Bedingnisse vorzeichnen , nach deren Verstreichung entweder die
Abweisung oder Erstreckung verfügt werden kann. Im Falle dieser Ab-
weisung aber, so wie bei der wirklichen Ausfertigung des Gewerbs-
decretes wird der Magistrat abermals mittelst Schreibens zu verstän-
digen seyn, damit wegen Abtheilung dieses Gegenstandes in dem
einen oder wegen Erwerbsteuerbemessung in dem anderen Falle vor-
gegangen werden könne.
4. Bei Befugnißverleihungen von Seite der Landesstelle ,
für fremdherrschaftliche Bezirke d) wird im Wesentlichen, insofern
sich die Gelegenheit ergibt, alles das zu verfügen seyn , was ad S
und 3 schon besprochen worden ist; nur wird , weil in sol<hen Fällen
der Magistrat durch die Landesstelle unmittelbax von der Befugniß-