Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 515
nite verleihung zum Behufe der Erwerbsteuer verständigt zu werden pflegt,
He- nicht gleich hierüber , sondern erst über die Verständigung von Seite
nde der bezüglichen Herrschaft über die geschehene Ausfertigung des Ver-
der leibungsdecretes die Erwerbsteuer - Amtshandlung vorzunehmen sey ,
die in welcher Beziehung die Regierungsverständigung nur zur einstwei-
ars ligen Kenntnißnahme und Vorschreibung zu benußen wäre.
"tei Eine Verständigung des Mittels aus Anlaß des Regierungsde-
ters cretes , wie sie bisher üblich war , soll shon aus dem Grunde nicht
zu mehr Statt finden , weil dieser Erlaß noh nicht das Endedecret ist,
ng- und weil es eigentlich nur die Sache der bezüglichen Herrschaft ist,
zen das Mittel sowohl im Falle eines angezeigten Recurses als bei End-
ngt erledigung dur< den Magistrat zu verständigen.
ben Rggsv. vom 17. Dec. 1838 , Rgg8z. 70727.
M a) Rücksichtlich der Protocolle und Erhebungen kommt Folgendes anzuführen :
er Über alle vorkommenden Gesuche muß ein förmliches , von den Par-
ses teien zu unterfertigendes Protocoll aufgenommen werden (Hofresolution
vom 11. Mai 1809 , 8. 2); und es müssen in den gewöhnlichen Ber-
in. handlungsfällen jederzeit nebst dem Grundrichter auch die sämmtlichen Ge-
ing richtsbeisiber zur commissionellen Verhandlung beigezogen werden.
; Bei den Erhebungen, welche zum Behufe die Würdigung eines Gewerbs-
1, oder Befugnißverleihungsgesuches mit Zuziehung der gesetzlichen Gemeindere-
ing präsentanten gepflogen werden, find bei der namentlichen Aufführung der
zur Grundgerichts-Individuen und dessen Ausschüsse jederzeit die Gewerbsgat-
ufe kung, zu welcher das eine oder andere Individuum berechtigt, anzugeben.
ind Nggsd. vom 3. Mai 1831 , Rggs8z. 25834.
Wegen Besetzung erledigter Personalgewerbe in Wien ist jederzeit das
wo Gremium zu vernehmen Calierh. Entschl. vom 24, Dec. 1794, Hofv. vom
gen 10. Dec. 1804) , wobei die Innungen bei deren Vorladung zur Tagsatzung
reis vorläufig von dem Gegenstande zu unterrichten'sind.
ers -Hofkzlv. vom 3. Dec, 1880.
ing Die Deputation des Großhandlungsgremiums hat in Verhand-
bl- lungsfällen zu magistratischen Berichten und Commissionen persönlich zu
erscheinen. '
Verordnung vom 16. Oct. 1795, Ragsv. vom 12. Juni 1818,
ing Hoffzl. vom 26. Sept. 1818 , Nggs. Int. yom 12. Oct. 1818.
die Zu den in erster Instanz gepflogenen Verhandlun-
Ab- gen über Verleihung von H andlungsbefugnissen ist im-
'bs» mer auch derVorsteher des bürgerlichenHandelsstandes
än- oder dessen Stellvertreter beizuziehen.
ein Hofv. vom 19. Juni 1819.
or: Fabrikanten können zu Commissionen auch ihre Werkführer (oder auch
8 Buchhalter) schien ; doch bleiben deren Äußerungen für sie verbindenv.
Hofv. vom 28. Juli 1800.
le, Nechtsfreunde find dagegen ausgeschlossen , da feine Nothdurften
'ern Statt finden können , und Gewerbsangelegenheiten nach den Borschriften
12 vom 25. Hornung 1774 und 29. März 1784 yo litisc< zu behandelu
find. *
len Rgg989. vom 6. August 1796, Hofd. vom 16, Oct. 1795, Nggöbesch.
4ß- vom 9. Dec. 1817.
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