Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

: L Theil XIV. Abhandlung. 
Die Beiziehung von Hofagenten (jeßt öffentlichen Agenten) ist dage- 
gen zulässig. 
Hofkzld. vom 1. April 1813. 
Wenn über Gesuche von Parteien, besonders mit Fristbestimmung 
Bericht abgefordert wird , ist es des Wiener Magistrates Pflicht, die Par- 
teien von Amtswegen vorfordern zu lassen, nicht aber aus dem Um- 
|Ftande, daß eine Person ihr Gesuch nicht behob , gleih den Schluß zu 
ziehen, daß sie von ihrem Gesuch abstand, und über eine gemeinnükige 
Angelegenheit den von der vorgeseßten Behörde abgeheischten Bericht zu 
unterlassen. 
Rgg8v. vom 24. April 1798, | 
Der Wiener Magistrat ist auch berechtigt, die in einem fremdobrig- 
keitlihen Bezirke wohnenden, und um Befugnisse und Gewerbe werbenden 
Parteien vorzuladen, und zu vernehmen. 
Rgged. vom 7. August 1822, 
Einen Localaugenschein in einem fremdobrigkeitlichen Bezirke mit 
Zuziehung aller Interessenten darf er jedoch niht vornehmen , da dieses 
ein offenbarer Eingriff in die ortsobrigkeitlihen Nec<hte wäre, so wenig 
als es angehen würde, auch einem anderen Dominium die Vornahme eines 
Localaugenscheines in dem ortsobrigkeitlihen Bezirke des Magistrates 
zu gestatten. 
Wenn jedoch zur Erschöpfung eines Gegenstandes die Erhebung an 
Ort und Stelle, und daher die Vornahme eines Localaugenschein:s in 
einem anderen ortsobrigkeitlichen Bezirke dem Magistrate unerläßlich er- 
scheinen sollte , so könnte dieses entweder nur nach vorläufiger Rücksprache 
ves Magistrates mit dem betreffenden Dominium und mit Beistimmung 
des lebteren ges<hehen , oder ein sol<er Augenschein müßte mit Anfüh- 
rung der Ursachen , die ihn nothwendig machen, bei der hohen Behörde 
angesucht, und von dieser dann eingeleitet werden. 
Rggsv. vom 2. Jänner 1819. 
Dem Wiener Magistrate wurde ferner mit Nggsd. vom 22. Oct. 
1799 erinnert, daß immerhin Protocolle von den Parteien aufge- 
nommen , und den Berichten beigeschlossen werden sollen, um ein genaue- 
res Urtheil schöpfen zu können, da in den meisten Berichten nur immer 
die Gründe der einen Partei und nie die Gegeneinwendingen der anderen 
fich aufgeführt finden , welcher Unfug vorzüglich in Gewerbssachen viel- 
fältig wahrgenommen wurde. 
Rggsv. vom 22. Oct. 1799. 
Der Wiener Magisirat hat daher bei Aufnahme seiner Protocolle 
immer die Bittwerber ausdrü>lich aufzufordern, ihre 
Gegenmeinung wider die Einwendungen des Mittels 
einzubringen (Nggsb. vom 19. Dec, 1815); und das Mittel ist im 
Falle von ihm gegen den Gewerbswerber angebrachten Beschuldigungen, 
jogleim zu ftringiren, und zur Angabe specifisc<er Fälle zu ver- 
halten. 
Rggs8v. vom 26. Sept, 1815. 
Da übrigens bemerkt wurde, daß gewöhnlich der ganze Inhalt der 
in Gewerbssachen mit den Parteien aufgenommenen Protocolle und 
meistentheils beinahe wörtlich in den Berichten aufgenommen wird, so 
wurde anempfohlen zur Erleichterung der Concipienten und Abschreiber 
diese unnüße Weitläufigkeit zu meiden , wodurc< auch von selbst eine grö- 
ßere Beschleunigung in die Berichtserstattungen gebracht werden wird, 
Rggsv. vom 28, Mai 1816. 
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