Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 517
ges b) Bei den Untersuchungen, die jeder Gewerbsverleihung
vorauszugehen haben, ist sich vor Allem zu überzeu-
gen, obsich der Bittsteller über seine Person eineAuf-
ng weisung von jenerObrigkeit, unter deren Jurisdiction
ar derselbe steht, legitimiren könne. Von jedem Fremden,
[mz der um ein Befugniß in Wien anlangt, ist daher zuerst
zu der Paß oder die Bewilligung seiner Obrigkeit zum
ige Aufenthalte in Wien abzuverlangen«
zu Rgg8v. vom 9. August 1817.
Wenn der fremdherrschaftliche Befugnißwerber
keine Aufweisung hat, ist ihm zur Beibringung derselben eine
ig angemessene Frist zu bestimmen, ka< deren früchtlosen Verlauf, wovon
zen jedoch die unverzügliche Anzeige an die vorgesekte Behörde zu machen ist,
dem Magistrate oder den betreffenden Dominien in jedem besonderen
Falle unter strengster Verantwortung aufzutragen ist, den Bittsteller, sy
nit wie andere Vaßlose nach den dießfalls bestehenden Vorschriften zu
ses behandeln, und sogleich in sein Geburtsort zurückzuweisen.
nig Eod.
nes Sobald also der Ortsobrigkeit das Befugnißgesuch zukömmt, hat
tes dieselbe :
a) Vor Allem und sogleich den paßlosen Vittsteller zur Bei-
an hringung des Passes mit Anberaumung eines angemessenen Termines und
in mit dem Beisaße anzuweisen, daß nach fruchtlosem Verlaufe desselben ihm
er- ver längere Aufenthalt nicht mehr gestattet , sondern derselbe ohne Wei-
<e terem der bestehenden Vorschrift gemäß in seinen Geburtsort zurü&gewiesen
ng werven würde.
ih- Damit jedoch der Bittwerber in der baldigen Erlangung des an-
rde gesuchten Gewerhes over Befugnisses dadurch nicht gehindert werde , hat
die Ortsobrigkeit
b) die Verhandlungen über das Gesuch indessen fortzusetzen, und
ct, die dießfälligen Erhebungen der befugnißverleihenden Behörde mit der
ge ausdrüclichen Bemerkung vorzulegen.
ez Wenn endlich die gegebene Frist vorüber ist, hat die Ortsobrigkeit ,
ner der es shon überhaupt als solcher obliegt, sol<e Individuen , die ohne
ren Wissen ihrer rehtmäßigen Herrschaft sich hier aufhalten, nicht zu dulden.
iel- ce) Die unverzügliche Anzeige der befugnißverleihenden Behörde
zu machen, ob der Befugnißwerber die zu seiner Legitimation erforder-
lichen Urkunden beigebracht hat oder nicht, welche dann im ersten Falle
He mit der Entscheidung über das Befugnißgesuch nach den bereits erhobenen
re Umständen vorzugehen , in dem anderen Falle aber der Ortsobrigkeit die
ss gesezmäßige Amtshandlung aufzutragen haben wird.
im Rgg8v. vom 25. Dec, 1817.
en, Der Wiener Magistrat hat jedes Befugnißverleihungs - und Lehrlingsbil-
erz dungsgesuch ohne Aufschub in Verhandlung zu nehmen, und der Regie-
gierung innerhalb XWochen zuverlässig zur Entscheidung vorzulegen. Eben
sv haben sich auch die Dominien rücfichtlich solcher bci ihnen einlangen-
er den Gesuche mit thunlichster Beschleunigung die vorgeschriebenen Erhebun-
nd gen zu pflegen, nach deren Beendigung aber fi mit dem Wiener Magi-
so strate, sowohl in Befugnißverleihungs - als Lehrlingsbildungsfällen in
zer das Einvernehmen zu seben, und die mit der Gegenäußerung des Magi-
rö- |Ftrates vervollständigte Verhandlung innerhalb sechs Wochen vom Tage
der Erlangung des Gesuches der Entscheidung der Regierung zu überreichen,
Rug8d. vom 3, Mai 1831, Rggs3. 29894.