Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

522 I. Theil XIV. Abhandlung: 
Zahl 
"3% -N 
un 
de 
Anweisjung. 
Der angehende bürgerliche . 
N. N. wird angewiesen, rüFfichtlich des demselben Magistrate nnterm 
18 . . Zahl . . . verliehenen . . 
Gewerbes (Befugnisses) den Beitrag zum Kammergandel-Einlösungsfonde mit 
. » .» - » Gulden Conventions-Münze in dem magisiratischen Oberkamz- 
meramte zu berichtigen , und die Quittung hierüber bei dem gefertigten Refe- 
venten binnen 3 Tagen einzulegen. 
Mien, den |... 4 
N. N. m. p. 
Magist. Rath. 
EK. 
(Mit) Nücksicht auf den Vortrag B.) 
Von dem Neagistrate der kk, b. 5 5 
Nachdem sich N. N, . 
über die Bezahlung der Bürgertare ausgewiesen , die herrschaftliche Entlassung 
sub Nr. . . . und die Dispens vom Hindernisse der akatholifschen Religion anie 
sub Nr. . . . erwirkt, auch das Meisterstü> gut verfertigt hat, so wird für i 
demselben für die Vorstadt Margarethen ein Tischlergewerbe sammt dem Bür- Beis 
gerrechte verliehen, und die allso gleiche Ausübung dieses Gewerbes mit dem Bei- lige 
, un 
satze gestattet , daß sich wegen Ablegung des Bürgereides , wozu der Taufschein Mac 
mitzubringen ist, den nächstkommenden Donnerstag zu melden sey. Fei 
un 
Wien, den . . - hun 
' Zuler-
	        
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