Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 529 
ven und ihre Vorstände daher bei Besezung von Gewerben weder 
einen Vorschlag zu erstatten , no< weniger das Gewerbe selbst zu 
verleihen haben , so hat auc<, wenn die Ortsobrigkeir ein erledigtes 
für den Bedarf der Gemeinde nothwendiges Gewerbe durch ein geeig? 
netes Individuum im ordentlichen Wege besetzet , die Gemeinde kei- 
nen Grund mehr ,/ eine Beschwerde zu erheben , der nur dann vor- 
handen wäre, wenn die Ortsobrigkeit die Wiederverleihung oder 
neue Errichtung eines zur Bedienung des Publicums notbwen- 
digen Gewerbes verweigern sollte. 
Hofkzld. vom 28. Sept. 1821. | 
3. Bei freigegebener Beschäftigung ist die Verleihung 
(eigentlich Ausübung) derselben kein Gegenstand des Recurses. 
Rggsb. vom 30. Oct, 1816. 
h, Wenn ein Gewerbsmann in dem nämlichen Vor- 
stadt-Jurisdictionsbezirke sein Gewerbe nur von einem 
Hause in das andere überseßt, so findet dagegen gar kein Recurs 
Plaß, da dem Gewerbsmanne in diesem Falle die Wahl des Stand- 
ortes ganz frei stehet. | 
Es sind also die gegen solche Transferirungen vorgebrachten Bee 
schwerden odne Weiterem zurückzuweisen. 
Hoflztd. vom 19. Juni 1816. 
Dagegen dürfen Recurse, welc<e gegen Gewerbsüberseßungen 
angebrac<ht werden, in Fällen, wo es sich um Transferirung 
eines Gewerbes aus einer Vorstadt oder einem Ju- 
rigdictionsbezirk in einen anderen handelt, nicht 
zurückgewiesen werden / da 'biezu eine neue Bewilligung erforderlich 
ist, folglich jenen , welche gegen diese neue Bewilligung sich bes<wert 
finden, auch freistehen muß, ihre Bes<werde geltend zu machen. 
Eod. | 
6. 745. 
Recurstermin. 
Wenn gegen irgend eine Gewerbsverleihung ein Recurs ergriffen 
werden will - ist derselbe jedesmal bännen 14 Tagen, von der 
erhaltenen Zustellung der leßten Verordnung, und zwar bei derje- 
nigen Ortsobrigkeit, für deren Bezirk das Gewerbe 
pder Befugniß verliehen wurde, anzumelden, und 
binnen weitern 28Tagen sich über die wirkliche Ein- 
reichung desselben, oder über die bereits erhaltene Bewilli- 
gung einer längeren Recursfrist / und im leßten Falle sodann eben- 
falls über die wirkliche Einreichung der Recursschrift binnen der zu- 
gestandenen verlängerten Frist , auszuweisen. 
Rggsc. vom 12. Juni 1817. 
Mit Rcgsd. vom 3. Mai 1831 , Rg38z. 25894 / wurde jedo< 
EV: (Gewerbswesen.) 314
	        
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