Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 529
ven und ihre Vorstände daher bei Besezung von Gewerben weder
einen Vorschlag zu erstatten , no< weniger das Gewerbe selbst zu
verleihen haben , so hat auc<, wenn die Ortsobrigkeir ein erledigtes
für den Bedarf der Gemeinde nothwendiges Gewerbe durch ein geeig?
netes Individuum im ordentlichen Wege besetzet , die Gemeinde kei-
nen Grund mehr ,/ eine Beschwerde zu erheben , der nur dann vor-
handen wäre, wenn die Ortsobrigkeit die Wiederverleihung oder
neue Errichtung eines zur Bedienung des Publicums notbwen-
digen Gewerbes verweigern sollte.
Hofkzld. vom 28. Sept. 1821. |
3. Bei freigegebener Beschäftigung ist die Verleihung
(eigentlich Ausübung) derselben kein Gegenstand des Recurses.
Rggsb. vom 30. Oct, 1816.
h, Wenn ein Gewerbsmann in dem nämlichen Vor-
stadt-Jurisdictionsbezirke sein Gewerbe nur von einem
Hause in das andere überseßt, so findet dagegen gar kein Recurs
Plaß, da dem Gewerbsmanne in diesem Falle die Wahl des Stand-
ortes ganz frei stehet. |
Es sind also die gegen solche Transferirungen vorgebrachten Bee
schwerden odne Weiterem zurückzuweisen.
Hoflztd. vom 19. Juni 1816.
Dagegen dürfen Recurse, welc<e gegen Gewerbsüberseßungen
angebrac<ht werden, in Fällen, wo es sich um Transferirung
eines Gewerbes aus einer Vorstadt oder einem Ju-
rigdictionsbezirk in einen anderen handelt, nicht
zurückgewiesen werden / da 'biezu eine neue Bewilligung erforderlich
ist, folglich jenen , welche gegen diese neue Bewilligung sich bes<wert
finden, auch freistehen muß, ihre Bes<werde geltend zu machen.
Eod. |
6. 745.
Recurstermin.
Wenn gegen irgend eine Gewerbsverleihung ein Recurs ergriffen
werden will - ist derselbe jedesmal bännen 14 Tagen, von der
erhaltenen Zustellung der leßten Verordnung, und zwar bei derje-
nigen Ortsobrigkeit, für deren Bezirk das Gewerbe
pder Befugniß verliehen wurde, anzumelden, und
binnen weitern 28Tagen sich über die wirkliche Ein-
reichung desselben, oder über die bereits erhaltene Bewilli-
gung einer längeren Recursfrist / und im leßten Falle sodann eben-
falls über die wirkliche Einreichung der Recursschrift binnen der zu-
gestandenen verlängerten Frist , auszuweisen.
Rggsc. vom 12. Juni 1817.
Mit Rcgsd. vom 3. Mai 1831 , Rg38z. 25894 / wurde jedo<
EV: (Gewerbswesen.) 314