Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 531
fugniß ohne Weiterem auszuüben ; ihm ist ohne Weiterem der Erwerb-
steuerschein auszuhändigen, und der Recurs selbst kann gegen den
Gewerbsmann keine Wirkung mehr haben.
Rggsc. vom 12. Zuni 1817.
6. 749.
Wachsamkeit hierüber.
Da Necurse über Gewerbsverleihungen bei höheren Stellen ofs
anhängig und in Verhandlung gegeben werden, ohne daß diese, denen
vas Datum der Zustellung der unteren Behörden unbekannt ist, aus
selben ersehen konnten , ob die Recursfristen beobachtet wurden, oder
nicht, so ist von Seite der Ortsobrigkeit, wenn die Recurse zur Be-
richtserstattung an sie gelangen, desto genauer darauf zu sehen, und
feine Sistirung des Gewerbsberriebes Statt zu geben; falls die vor-
geschriebene Recursfrist überschritten worden ist , damit nicht durch
die muthwillige Recursergreifung der Recurrenten die Betheilten in
dem Betriebe ihres Gewerbes unnöthige Hemmungen und Sca-
den leiden.
Auch ist den Berichten über*Recurse immer ausdrücklich anzu-
merken , wenn diese erst nach verstrichßener geseßliher Frist eingereicht
worden sind.
Rggsv. vom 8. Nov. 1813.
Es ist fest darauf zu halten, daß die geseßmäßigen Recursfristen
in Gewerbssachen von den Parteien niemals überschritten werden 3
die allenfalls geschehene Überschreitung ist in den Berichten jedesmal
ausdrücklich bemerkbar zu machen / und es wurde den Ortsobrigkeiten
neuerdings aufgetragen, daß sie den Gewerbsimpetranten sogleich in
die Ausübung des Gewerbes setzen / und ihm den Eiwerbsteuerschein
zu Übergeben haben, sobald diegeseßhmäßtge Frist zur Anmeldung oder
zur Ausweisung des wirklich eingereichten Recurses an die höhere Be-
hörde, welches beides vorschriftmäßig immer bei der untersten Be-
hörde zu geschehen hat, fruchtlos verstrichen ist.
Rggsv. vom 28. Mai 1816.
S. 730.
Dießfällige Controllsmaßregeln:
Da die baldige Ausfertigung der Steuerscheine bei neuen Unte?-
nehmungen eben so sehr den Parreien, um ihren Erwerbszweig eher
zu benüßen - als den Staatsfinanzen / um eher die Steuern zu be-
ziehen, von großer Wichtigkeit ist, so ist bei neuen Gewerbsverleihun-
gen, sobald die festgeseßten Fristen ohne wirkliche Ergreifung eines Re-
curses verstrichen sind, oder selbt dex Hofrecurs s&on erlediget ist, so-
gleich die Gewerbstabelle für das Individuum nac den aus den Ver-
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