5392 X. Theil XIV. Abhandlung.
leihungsacten shon bekannten Verhältnissen desselben aufzunehmen ,
und von Amtswegen die Ausfolgung des Steuerscheines jedoch
mit Beibringung der Verleihungsacten zu erwirken. Damit aber die
Zeitpuncte der Erlöschung der Recursfristen nicht versäumt werden,
so haben die Ortsobrigkeiten über alle vorfallenden neuen
Gewerbsverleihungen eine besondere Vormerkung
zu führen, wo das Datum der Zustellung der Verleihung*), wie '
auch die etwa höheren Orts zugestandene Fristverlängerung auf- |
zuzeichnen ist, und durch welche die Zeit, wenn der Ausfertigung des :
Steuerscheines kein Hinderniß mebr im Wege stehet , immer in Evi- <
benz gehalten wird.
Es verstehet sic< jedoch von selbst, daß bei Verleihungen auf
solche Gewerbsgattungen , bei denen keine Innungen bestehen, und S
auch sonst wohl kein Necurs vorzusehen ist, ohne Abwartung der Re- n
cursfrist , sogleiß um die Ausfertigung eingeschritten werden muß. n
Erbst. Patent vom 15. Febr. 18135. 9. :
a) Die Partei, welche den Recurs ergreift, hat fich bei der unteren Behör-
de, durch einen Einreichungs-Protocollsauszug , über die geschehene Ein-
reichung desselben auszuweis « (Hofd, vom 13. März 1795. Int. vom
9. April 1795, 8. 2, Patent vow 28. Oct, 1798, 8. 2); und die Con- .
trolle in Ansehung des Tages, an welchem die Parteien die beschwerenden :
Besc eide erhalten, ist den von Amsswegen zuzustellenden Bescheiden, -'
wie es bisher geschah, durch die von den Parteien eigenhändig zu unter- :
zeichnenden Zustellungshögen herzustellen. 4
Hosd. vom 13. März 1795, Int, vom 9. April 1795, 8. 2. Patent
vom 28. Oct. 1779 F. 2. '
In Wien sind im magistratischen Bezirke die Befugnißdecrete durch '
die magistratischen Gerichtsdiener den Parteien zustellen zu lassen (Rggsv.
vom 22, April 1816); und auf jede Zustellung ist der Zustellungstag an- %
zumerken. "n
Rggsv. vom 23. Oct, 18168, 8. L
S. 751.
Verständigung der Recurganmeldung.
Sowohl die geschehene Anmeldung des Recurses , als auch
die Ausweisung über die wirklihe Überreichung desselben, ist je-
desmal auf der Stelle der Gegenpartei bekannt zu machen.
Rggs8v. vom 23. Oct. 1816, H. 5.
Jede solc<e Anmelduug oder Ausweisung ist demjenigen, wel-
<hem das Gewerbe oder Befugniß verlieben worden ist, von Seite
der Ortsobrigkeit jedesmal sogleich ämtlich bekannt zu machen.
Rggs8c. vom 12. Jum 1817.
Auch hat der Magistrat das Wechselgericht jedesmal von dem ge-
gen seine Handlungs- und Gewerbsverleihung ergriffenen Recurse in
Kenntniß zu seen,
Hofkammerd. vom 9. Juni 1807 ,/ 6. 7.