Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 47
1 Herrschaften Dergleichen Dispensationen zum Bürger- und Meisterrechte
| wollen, bei sind durc< die Kreigämter , aber in Wien durch die Regierung zu
die Steile der ertheilen.
bei der neuen Hofv. vom 13. Oct. 1781.
Also nic<t nur zum Bürgerrechte, sondern auch zum Meister-
)ofv. vom 11. rechte ist die dießfällige Dispensation nothwendig, und zwar aus
19 VII dieses dem ganz natürlichen Grunde , weil jeder Meister in Wien zugleich
ern und dem berufen ist, sich um das Bürgerrecht bei dem Magistrate zu bewer-
ben, welcher einem sol<en Meister das Bürgerrecht nicht wohl ver»
weigern kann. In diesem Sinne kann daher eine Ortsobrigkeit in
Wien immerhin einen von ihr ernannten Meister anweisen , sich
um Digspensation von der akatholischen Religion zum Behufe der
Erlangung des mit dem Meisterrechte zu verbindenden Bürger-
f die Privat- rechtes gehörigen Orts zu bewerben, und Regierung nimmt auch
inigen Ge- feinen Anstand, einem solc<en Meister zu diesem Ende die Dispens
e angeord- von der akatholischen Religion zu ertheilen , und es bleibt somit
zum vorzüge demselben unbenommen , bei dem Magistrate um Erlangung des
reichischen Un- Bürgerrechtes auf das ihm von der Ortsobrigkeit verliehene Mei-
d Religion, sterrec<ht zu bitten.
aufgenom- Rgg8v. vom 23. April 1822.
[stande gemein Siehe übrigens Abhandlung IX dieses Werkes von den politi-
heit genießen , schen Rechtsverbältnissen der Akatholiken in Niederösterreih 5. 4,
es Unterhaltes
nderniß finden S. 50.
2. Jsraeliten.
Da Se. k. x. Maj. mit allerh. Entsc<l. vom 27. Jänner 1837,
Hoftkzld. vom 3. Febr. 1837 lit. A. Nr. 6, Hofz. 2558, Rggsz.
Zrageliten. 9035 befohlen haben , daß sich in Absicht auf die Zulassung der
Israeliten zur Ausübung von Gewerben, Künsten und Wissen-
schaften an die bestehenden Vorschriften zu halten sey, so wird
sich vor Allem hinsichtlic) der politischen Rechtsverhältnisse der Is-
raeliten in Osterreich unter der Enns überhaupt auf die Abhandlung
X dieses Werkes bezogen; was aber das Gewerbs - und Handels-
en, welche der wesen der Jsraeliten in Niederösterreich insbesondere betrifft, wird
n zugethan bier Nachstehendes angeführt.
Auf dem offenen Lande in Niederösterreich zu wohnen ,
3. Nov. 1728. bleibt den Juden, wie vorhin, noch ferner untersagt, es sey denn,
Fatbolifen nur daß sie irgend auf einem Dorfe, in einem Markte, in einer Landstadte
ern, als ihrer oder allenfalls auf einem bisher noc< unbebauten (öden) Grunde
zur Beiwoh- eine Fabrik errichten oder sonst ein nüßlihes Gewerbe einführen wol-
venn sie nicht len. In welchen Fällen sie immer um die Erlaubniß bei der Regie-
rung anzusuchen haben, ihnen aber - nachdem sie solc<e erhalten ,