Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerdbs- und Handelswejen. & 
6. 732. 
Effectum Suspengivum der Recurbsanmeldung. 
Bei Gewerbsverleihungen, wo gemeiniglich bei dem Antritte des? 
selben Kosten verbunden sind, hat der in der vorgeschriebenen Zeit er- 
griffene Recurs allezeit einen Stillstand der Verfügung der unteren 
Stelle (effectam suspensivum) nach sich zu ziehen , damit die Par- 
teien nicht verleitet werden, unnüße Auslagen zu machen (Hofd. vom 
13. März 1795 Int. vom 9. April 1795 6. 3. Pat. vom 28. Oct. 
1799 5. 3); und aus Anlaß eine38 wider eine Bauführung ergriffenen 
Recurses, wurde befohlen, daß während des offen stehenden vorschrift- 
mäßigen Recurses keinem Gewerbömanne eine Bauführung oder andere 
mit bedeutendem Kostenaufwande verbundene Unternehmung, wodurch 
der vorige Stand ganz verändert würde, gestattet werden soll. 
Hofkanzleiv. vom 15. Februar 1803. 
Als nun vorkam , daß die Handlungswerber zur Ausübung der 
ihnen von der ersten Instanz verheißenen Handlung ein Gewölbe ge- 
mieihet haben, und offen halten, und da man sich mehrmal überzeugte, 
daß Befugnisse , ungeachtet noc< die Recurse dagegen im Zuge sind, 
dennoch fortbetrieben werden, so wurde der Wiener Magistrat hierauf 
aufmerksam gemacht ; so wie auch derselbe dafür verantwortxlich ist, daß 
Handlungen und Befugnisse, gegen deren Verleihung die Recurse von 
den hierzu berechtigten Parteien in der gehörigen Zeit an die höheren 
Behörden angemeldet und ergriffen worden sind ,/ bis zum Ausgange 
der Recursverhandlungen nicht betrieben , und daß in jenen Fällen , 
wo dieser Unfug gegenwärtig wirklich Statt finden sollte - die Hande 
lungen und Befugnise sogleich gesperret werden. 
RNggsv. vom 5. Juni 1819, 
6. 753. 
Ausnahmen gegen allgemeine Verfügungen. 
Recurse gegen allgemeine Verfügungen haben keinen 
effectum suspeusivum. 
NRggsv. vom 20. Juni 1817. 
Ein Gleiches gilt, wenn dur< Einellung eines Gewerbes das 
Publicum offenbar leiden würde, wie z. B. bei Fleis<hauer-, Bäcer- 
gewerben u. s. w., w9 zuweilen aus öffentlichen Rücksichten der Be- 
trieb des Gewerbes, auc< während des Necurses , ausnahmsweise ge- 
stattet zu werden pflegt. 
Auch Recurse gegen Geldstrafen haben keine sol<e Wirkung. 
Hofd. vom 30. Jänner 1808. 
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