Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

534 I. Theil XIV. Abhandlung. 
Eben so wenig hat die bloße Anmeldung eines Gnadengesuches 
einen effectum Suspensivum. 
Commerz. Hofd. vom 30. August 1817. 
S. 754. 
Wie Recurse beschaffen seyn sollen. 
Alle Recurse sind nur einfach und nicht Duplicate davon zu ver- 
fassen und einzureichen (Hofkld. vom 4. März 1800, 5. 1); und Re- 
cursgesu<e, welchen nicht der Endbescheid der unrern Bebörde beiliegt, 
sind nicht anzunehmen. 
Hofd. vom 13. März 1795. Pat. vom 9. April 1795, 6. 4. 
Pat. vom 28. Oct. 1798, 5. 4. 
6. 755. 
Beschleunigung der Recursverhandlungen, 
Über alle vorkommenden Recurse muß ogleich die etwa nöthige 
Erhebung mit Aufnahme eines förmlichen von den Parteien zu unter- 
feriigenden Protocolles eingeleitet, Bericht erstattet, und die höhere 
berabgelangte Entscheidung den Parteien bekannt gemacht werden. 
Hofv. vom 11. Mai 1809, 58. 2. 
In den Fällen, wo schon eine Tagsaßung abgehalten worden ist, 
und in dem Recurse keine neuen und gründlichen Behelfe angebracht 
werden sollen, können weitere den Professionisten nur Zeitpersäumniß 
vepursachende Tagsaßungen nicht angeordnet werden. 
Hofv. vom 21. Februar 1788. 
Die Behörden, bei welchen die Recurse vorkommen , haven ihre 
Berichreauf das Möglichste zu beschleunigen (Hofd. vom 13. März 1795- 
Int. vom 9. April 1795, 5.3. Pat. vom 28. Oct. 1799, 5. 3) ; und 
bei Gelegenheit als die Regierung den höchsten Hofstellen die großen 
Nachtheile vorstellte , welche der ganzen Nationalbetriebsamkeir durch 
die mit den Recursen wider Gewerbsverleihungen verbundenen Wer- 
zögerungen, und. die daraus in der Zwischenzeit sich ergebenden Läh- 
mungen der Gewerbsthätigkeit im hohen Grade entspringen, wurde von 
der Hofkanzlei einstweilen durh Decret vom 2. Mai 1816 die Be- 
wirkung einer größern Beschleunigung unter der Bemerkung an das 
Herz gelegt, daß hierzu eine genaue Zuhaltung der Recursfristen, und 
eine s<leunigere Behandiung der Recursgegenstände selbst norhwendig, 
und zur Handhabung derselben erforderlich sey, daß die Parteien von 
jeder Entscheidung, sie möge für sie günstig oder ungünstig seyn, schleu- 
nig verständigt werden, und daß nicht, wie es bei dem Wiener Magis 
strate ungeachtet der wiederholt erhaltenen Weisungen wohl noch 
immer zu geschehen pflegt, abgewartet werde, daß sie dieselbe selbst be- 
beben.
	        
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