3536 I. Theil XIV, Abhandlung.
kein Grund vorhanden ist, und daß dieselbe ganz den bestehenden
Grundsäßen und Vorschriften entspricht, sogleich , ohne weiters
von der Landesstelle zurückgewiesen werden können (gleichwie
auch von Seite dieser Hofcemmission ein ähnliches Verfahren in jenen
Fällen beobachtet werden wird, wo derlei offenbar grundlose Beschwer-
den gegen Entscheidungen der Landesstelle vorkommen werden).
- Um nun dieser hohen Weisung nachkommen zu können , hat das
Kreisamt die bestehende und schon oft erneuerte Vorschrift genau hand-
zuhaben, und selbst zu befolgen, daß nämlich die Ents<eidung immer
umständlich motivirt , und auch auf den Intimationen immer der Zu-
stellungstag angemerkt weide.
Rgg8v. vom 19. März 1818. .
Die Weisung wurde erneuert, daß, wenn immer Recursschriften
gegen Verleihungen von Cemmerzialgewerbe vorkommen, aus deren In-
halte sc<on vorhinein die volle Überzeugung hervorgeht, daß zu einer
Reformation der Entscheidung kein Grund vorhanden ist, und daß die-
selbe ganz den bestehenden Grundsätzen und Vorschriften entspricht, die-
selben sogleich in Vortrag zu bringen, und abzuweisen seyen. Auch ist
auf die Verstreichung der Recurstrermine zu sehen,
Commerz. Hofd, vom 11. Jänner 1822.
Da es jeder Behörde, wenn sie über einen Recurs oder eine Be-
sFHwerde zu entscheiden dat, zu beurtheilen zukömmt, ob das Actensiück,
worüber die Entscheidung gefällt werden soll, schon so instcuirtist, daß
hierüber mit Beruhigung entschieden werden kann, ohne vorher eine
Vernehmung der Unterbehörden, oder sonst eine Erhebung einzuleiten,
so bleibt es der Regierung unbenommen, auch bei Recurse gegen Ver»
[eihbungen von Polizeigewerben hiernach vorzugeben , und es erscheint
eine besondere Verfügung in dieser Beziehung überflüssig.
6. 756.
In wie fern das polytechnische Institut zu ver-
. nehmen ist.
In Fällen, wo es sich um Erhebungen über <emisch-technische Ge-
genstände, um Beurtheilung einer Erfindung und überhaupt um ein
funstmäßiges Urtheil handelt, ist die Vernehmung des polyrechnischen
Institutes so wie anderer Kunsiverständigen, immer durch die politische
Stelle einzuleiten (Commerz. Hofd. vom 2. Februar 1817, Hofd. vom
6. Mai 1817, Rggsd. vom 23. Oct. 1817); denn das polytechnische
Institut hat den Character einer technischen Kunstbehörde, und über
alle technischen Gegenstände, worüber die hohen Behörden eines Gur-
achters bedürfen, ist dieses von demselben einzuholen; so wie Mitglie-
der desselben zu den für technische Erhebungen in einzelnen Fällen nö-
thigen Reisen verwendet werden.
Verfass. d. polyt. Inst. v. I. 1818.