Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 537 
Dieses Institut ist Übrigens als Kunstbehörde nur berufen in 
amtlichen Angelegenheiten, wenn es hierzu von höheren Bes 
hörden Aufträge erhält, oder von öffentlichen Behörden darum ange- 
gangen wird, Untersuchungen vorzunehmen und Gutachten abzugeben z 
der Anspruch der Privaten zu Untersuchungen und schiedsrichterlichen 
Urtheilen an das Institut in ihren eigenen Angelegenheiten erscheint 
um so weniger zulässig, als.einerseits das Institut mit der Zeit außer 
Stand seyn würde, allen Privatersuchen zu entsprechen - andererseits 
auch dadurch die Collision entstehen müßte, daß das Institut in einem 
Falle, wo es schon früher in einer Privatsache ein Gutachten abgege- 
ben hätte , wenn diese dann zur ämtlichen Verhandlung käme, von 
den Behörden zur Erstattung eines ämtlichen Gutachtens nicht mehr 
benußt werden könnte / welhes ganz der Bestimmung dieser Anstalt 
zuwider laufen würde. 
Die Direction des polytehnischen Institutes wurde daher ange- 
wiesen , alle Anforderungen von Parteien zur Intervenirung dieser 
Kunstbehörde in Privatangelegenheiten abzulehnen. 
Nggs8v. vom S5. Febr. 1819. 
Sollte die politische Unterbehörde in ihrem Wirkungskreise in einz 
zelnen Fällen es für nothwendig finden, daß Versuche im Institute 
angestellt werden, so hat sie sich dießfalls an die Institutsdirection zu 
wenden , damit diese leztere dazu - weil doch immer mit solchen Ver- 
suchen einige Auslagen verbunden sind, die dann verrechnet werden 
müssen, die Bewilligung der Landesregierung ansuche , wo dann / im 
Bewilligungsfalle die fraglicden Versuche, jedoch stets nur unter der 
Leitung der Institutsdirection / und nicht commissarisch werden vorge- 
nommen werden, und die Direction der polytechnischen Unterbehörde 
das Resultat vermittelst Note mittheilen wird. 
Rggsv. vom 23. Oct. 1817. 
Die l. f. Behörden, welche eines Parere über technische Gegen? 
stände bedürfen, haben dasselbe von dem polytechnischen Institure ein- 
zuholen, jedoch nur in den Fällen, in welchen es sich um ein Gurachten 
Über einen wissensc<haftlichen Gegenstand handelt, der wie z. B. Physik, 
Mathematik, Chemie , Chirurgie, an einer Universirätsfacultät eben- 
falls gelehrt wird , und worüber der betreffende Lehrer an der Univers 
sität von der Einholung eines Gutachtens, wenn die Tendenz der Frage 
nicht eigentlich technisch ist, nicht ausgeschlossen werden kann. 
Allerh. Entschließung, eröffnet mit Studienhofd. vom 19. Sep» 
tember 1817, Hofz. 2223, Rgg8z. 43937. 
Nur fürnicht rein rehnische, sondernmehrwissens<aft- 
liche Fälle, wo für die dahin einsaylagenden Fächer auch an der Uni- 
versität Lehrkanzeln sind , sind die betreffenden Universitätsprofessoren 
von der Zuratheziehung nicht immer ausgeschlossen - woraus , wie es 
von selbst klar ist, keine Nothwendigkeit hervorgeht, die Universitäts
	        
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