Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 339 
Von dem Erkenntnisse der Ortsobrigkeit über das Vorhandenseyn 
des Localbedarfes in Gewerbsangelegenheiten, ist daher auch ehneüber- 
wiegende Motive nicht leit abzugehen. 
Hofkzld. vom 16. April 1835, Hofz. 8787, R398z. 22702. 
Wenn im - Recurswege die Nothwendigkeit der Verleihung 
eines neuen Polizeigewerbes anerkannt worden ist, ist dieselbe zwar 
auszusprechen, die Verleihung desselben jedoch der Ortsobrigkeit 8salvo 
recursu zu Überlassen. 
Allerh. Fatschließung vom 10. Zuni 1825, Hofkzld. vom 14. JZu- 
ni 1825, Hofz. 18567, Rggsz- S4866. 
6. 739. 
Auf was bei Recursen gegen die Verleihung eines be- 
“reits bestehenden Polizeigewerbes zu sehen ist. 
Von der Entscheidung der Ortsobrigkeit ist nicht leicht abzugehen. 
Hofd. vom 23. Oct, 1798. 
Wenn daher eine. Ortsobrigkeit das Recht hat, ein Gewerbe zu 
verleihen, und die Ausübung einem Individunm gestattet, das alle 
durch die Geselze festgeseßten Eigenschaften besißt, und alle nöthigen 
Erfordernisse nachweiset, so war die Verleihung geseßmäßig / und es 
kann selbe von den vorgeselzten politischen Behörden auch dann nicht 
aufgehoben werden, wenn selbst ein noch verdienstlicheres Individuum 
sich unter den Mitwerbern befinden sollte. Das Recht einer vorgeseß- 
ten Behörde, eine Verleihung der untern Bebörde aufzuheben , kann 
nur dann eintreten/y wenn das Individuum, dem das Gewerbe verlies 
hen worden ist, die geseßlichen Eigenschaften nicht nachzuweisen im 
Stande ist; jede andere Aufhebung würde als ein eigenmächtiger Ein- 
griff in den von Sr. Majestät auch den untern Behörden eingeräume 
ten Wirkungskreis sich darstellen. 
Hoflzld. vom 21. Mai 1822, Hofz« 13257, Rgg8z- 26346- 
6. 760. 
Beurtheilung der Recurse gegen Verleihungen von 
Commerzialgewerben. 
Mit allerhö<hster Entschließung vom 24. Februar 1827 machten 
zwar Se. Majestät sowohl der Hofkammer als den ihr untergeordneten 
Behörden zur Pflicht / bei Verleihung der Commerzialgewerbe sich 
genau und strenge an die dießfalls bestehenden Vorschriften zu halten, 
die Gewerbs- und Handelsbefugnisse nicht ohne Grund zu vermehren, 
und die Gewerbs- und Handelsleute gegen unbefugte Eingrifse und 
Störungen ihrer Gerechtsame nachdrücklich zu schüßen. 
Hofkd. vom 12. Marz 1327, Hofz. 9617, Rgg8z-« 16486.
	        
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