Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 339
Von dem Erkenntnisse der Ortsobrigkeit über das Vorhandenseyn
des Localbedarfes in Gewerbsangelegenheiten, ist daher auch ehneüber-
wiegende Motive nicht leit abzugehen.
Hofkzld. vom 16. April 1835, Hofz. 8787, R398z. 22702.
Wenn im - Recurswege die Nothwendigkeit der Verleihung
eines neuen Polizeigewerbes anerkannt worden ist, ist dieselbe zwar
auszusprechen, die Verleihung desselben jedoch der Ortsobrigkeit 8salvo
recursu zu Überlassen.
Allerh. Fatschließung vom 10. Zuni 1825, Hofkzld. vom 14. JZu-
ni 1825, Hofz. 18567, Rggsz- S4866.
6. 739.
Auf was bei Recursen gegen die Verleihung eines be-
“reits bestehenden Polizeigewerbes zu sehen ist.
Von der Entscheidung der Ortsobrigkeit ist nicht leicht abzugehen.
Hofd. vom 23. Oct, 1798.
Wenn daher eine. Ortsobrigkeit das Recht hat, ein Gewerbe zu
verleihen, und die Ausübung einem Individunm gestattet, das alle
durch die Geselze festgeseßten Eigenschaften besißt, und alle nöthigen
Erfordernisse nachweiset, so war die Verleihung geseßmäßig / und es
kann selbe von den vorgeselzten politischen Behörden auch dann nicht
aufgehoben werden, wenn selbst ein noch verdienstlicheres Individuum
sich unter den Mitwerbern befinden sollte. Das Recht einer vorgeseß-
ten Behörde, eine Verleihung der untern Bebörde aufzuheben , kann
nur dann eintreten/y wenn das Individuum, dem das Gewerbe verlies
hen worden ist, die geseßlichen Eigenschaften nicht nachzuweisen im
Stande ist; jede andere Aufhebung würde als ein eigenmächtiger Ein-
griff in den von Sr. Majestät auch den untern Behörden eingeräume
ten Wirkungskreis sich darstellen.
Hoflzld. vom 21. Mai 1822, Hofz« 13257, Rgg8z- 26346-
6. 760.
Beurtheilung der Recurse gegen Verleihungen von
Commerzialgewerben.
Mit allerhö<hster Entschließung vom 24. Februar 1827 machten
zwar Se. Majestät sowohl der Hofkammer als den ihr untergeordneten
Behörden zur Pflicht / bei Verleihung der Commerzialgewerbe sich
genau und strenge an die dießfalls bestehenden Vorschriften zu halten,
die Gewerbs- und Handelsbefugnisse nicht ohne Grund zu vermehren,
und die Gewerbs- und Handelsleute gegen unbefugte Eingrifse und
Störungen ihrer Gerechtsame nachdrücklich zu schüßen.
Hofkd. vom 12. Marz 1327, Hofz. 9617, Rgg8z-« 16486.