Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

540 1. Theil XIV, Addandlung. 
Allein, mit Hofkammerdecret vom 25. Juni 1835, Hofz. 26781, 
R9g8z. 37558, wurde erinnert, daß nach den bestehenden oft erneuer- 
ten Verordnungen die Behörden angewiesen werden, bei vorfommen- 
den Gesuchseingaben um Befugnisse zum Betriebe von Commerzial- 
beschäftigungen, lediglich auf der Grundlage der vorge- 
schriebenen persönlichen Eigenschaften der Befugniß- 
werber ohne alle Rücksicht, ob ein Gewerbe der Caq- 
thegorie, umdie es sich handelt, in dem betreffenden 
Orte erledigt sey oder nicht, die vorschriftmäßige 
Amtshandlung zu pflegen, und nach Maßgabe der geliefer- 
ten Nachweisungen über die persönliche Qualification der Bewerber 
das Erkenntniß zu schöpfen. 
Wenn nun in erster In stanz mit Rücksicht auf diese gesebs 
lihe Anordnung ordnungswidrig vorgegangen wird , so ist , wenn der 
Gegenstand der Frage im Wege des Recurses an die höchste Instanz 
gelangt, solcher sogleich in Verhandlung zu nehmen, und nach der Eins 
gangs erwähnten geseßlichen Weisung mit entsprechender Belehrung 
der ersten Instanz der Erledigung zu unterziehen, und die Amtsband- 
lung hierüber nicht neuerdings der ersten Instanz zu übertragen. 
Hofkd, vom 23. Juni 1836, Hofz« 26781, Rggsz. 37556. 
6. 761. 
Recurse sind in Pleno vorzutragen. 
Die in Handwerkssachen vorkommenden Recurse sind bei Regie- 
rung in Pleno gleich andern Gegenständen zu behandeln. 
Hofdg. vom 26. Mai 1775. 
6. 762. 
Wirkung der Regierunasentscheidung über Recurse 
gegen Polizeigewerbe. 
Wenn bei Gewerbsverleihungen durch den Spruch der Landes»- 
selle die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt wird, findet kein 
weiterer Recurs;ug mehr Statt. 
Wird aber bei Abweisungen nach einiger Zeit und bei veränder- 
ten Umständen die Gewerbsverleihung neuerdings von demselben oder 
andern Impetranten angesucht , so ist das Gesuch stets wieder bei der 
ersten Instanz anzubringen, und wie ein ganz neues Ansuchen zu ver» 
handeln. A, h. Entschl. vom 28. April 1832, Hofkzld. vom 11. Mai 
1832 Nr. 18, Hofz. 9558, Rg38z- 32249 über den erweiterten Wir- 
Eungsfreis der Regierung. 
Seine k, kt. Majestät haben nach dem Inhalte des hohen Hofeld. 
vom 28. April 1832 folgende Bestimmungen zu erlassen geruht:
	        
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