Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 541 
Nicht nur gegen die Verleihung der Polizeigewerbe , wenn durch 
den Spruch der Landesstelle die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt 
wird, findet kein weiterer Recurszug mehr Statt; sondern auc< gegen 
Erkenntnisse der Landessfelle bei Übertretung der Marktordnung, der be- 
stehenden Gewerbspolizeivorschriften , dann bei den einfachen Polizei- 
vergehen findet ein weiterer Recurs nict Statt, wenn durch ein sol- 
<es Erkenntniß die Entscheidung der Unterbehörde besiätigt wird ; und 
es ist deßhalb strenge darauf zu sehen, daß selbst in jenen Fällen, wo 
der Recurszug zulässig ist, die geseßlihen Fristen genau zugehalten 
werden. 
Rggs. Circulare vom 3. Sept. 1832. 
S. 763. 
Auf Commerzialgewerbe findet diese Vorschrift keine 
Anwendung. 
Auf eine Anfrage, ob die in dem neu erweiterten Wirkungskreis 
der Länderstellen enthaltene Bestimmung: daß gegen zwei gleichlau- 
tende Entscheidungen bei Gewerbsverleihungen kein weiterer 
Recurs mehr Statt finde, auch auf die Commerzialgewerbe anzuwen- 
den sey; wurde dagegen der Regierung nach gepflogener Rücksprache 
mit der €. k. vereinten Hofkanzlei bedeutet, das die gedachte Bestums 
mung sich nur aufdie, der k. k. vereinigten Hofkanzlei un- 
terstehenden Polizeigewerbe beziehe, und daß es daher in 
Rücksicht auf die Verleihung sowohl ,/ als die sonstige Behandlung 
der Commerzialgewerbe so lange , als nicht etwas anderes verordnet 
wird, bei der bisherigen Übung zu verbleiben habe. 
Hofkammerd. vom 20. Aug. 1832, Hofz. 35967, Nggsz. 47788. 
Dagegen findet gegen die Entscheidung der dießfälligen Hofstelle 
kein weiterer Recurs mehr Statt. 
Commerzhofcommissionsd, vom 30. August 1817. 
6. 761. 
Wirkung a. h. Signaturen gegen die Errichtung 
eines neuen Gewerbes. 
Gleichwie nach der bestehenden Norm die allerhöchste Bezeich- 
nung dort / wo alle Instanzen bereits ihr Amt gehandelt haben, die 
Wirkung hat, daß die Anzeige erstattet und folglich die allerhöchste 
Schlußfasung erwartet werden muß, eben so ist im Falle , wo wegen 
Errichtung eines neuen Gewerbes die Entscheidung in allen Instanzen 
geschöpft, und die Anzeige zu Folge einer allerhöchsten Signatur an 
Seine Majestät erstattet worden ist, die Frage wegen dieser neuen 
Gewerbserrihtung noch als unentschieden zu betrachten ist, woraus 
folgt, das dieses Gewerbe bis zur allerhöchsten Entscheidung jener
	        
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