j L. Theil XIV. Abhandlung.
eine Wohnung im Fabriksgebäude ausbedungen hat, ist laut Hofyv. dus
vom 11, Febr. 1824 , Hofz. 3040, Rgg83. 9067 fein hinreichender Grund persi
vorhanden , ihm dieß zu verwehren. Nur hat derselbe jedesmal bei der als
Wiener Polizei-Oberdirection fi zu melden , die Aufenthaltsbewilligung
zu lösen , und die entsprechenden Gebühren zu entrichten , wo es dann und
bei den eiwa von Zeit zu Zeit anzusuchenden Aufenthaltsverlängerungen betr
den Behörden obliegen wird, jedem allfälligen Mißbrauche vorzubeugen. gan;
Die Übertragung der Fabrik eines Jsraeliten naß Wien bleibt Auf
übrigens laut Hoffzld, vom 13. Dec, 1842, Hofz, 46344, Rggsz. 75934 man
der Amtshandlung der Regierung überlassen, und die Hofkanzlei erklärte net
für den Fall , als die Regierung die Übertragung dieser Fabrik nach
Wien bewilligen sollte , diesem Jsraeliten den zeitlichen Aufenthalt in
Wien gegen periodische zweijährige Erneuerung für die Dauer des jedes-
mal nachzusuchenden s<wunghaften Fabriksbetriebes und unter den weitern
Bedingungen der Entrichtung einer angemessenen Aufenthaltsgebühr und
der Enthaltung von Geschäften , die ihm nicht aus dem Fabriksbetriebe Wo
zustehen , zu gestatten.
6. 51. gen
34 8. Industrielle und commerzielle Eigens<aften. wei
Nicht bei allen Beschäftigungszweigen wird Professionsgeschi>-
limkeit erfordert , vielmehr gibt es erlernte und unerlernte ftu1
Gerectigkeiten. Lektere seßen gar keine besonderen Kenntnisse
voraus , worunter namentlich bei den Polizeigewerben alle Gattun- zum
gen von Schankgerehtigkeiten und Polizeiwvers<leiß- gem
rechte, bei den Commerzialgewerben aber alle Ständich enb e-
fugnisse und andere kleinere Commerzialverkaufsrecte.
6. 52. A
Grundsaß hinsichtlich der unerlernten Beschäftigun-
gen und großen Industrialunternehmungen. :
er
In Absicht auf die. Gewerbe , welhe nicht die Erlernung
eines Handwerks oder einer Kunst voraussebßen , sondern nur den Fab
Betrieb eines Handels zum Gegenstande haben, ist so viel mög- Fei
li< zum Grundsaße zu machen , daß jedermann seinen Nahrungsver- nu
dienst auf was immer für eine erlaubte Art zu suchen gestattet , die ma
Zahl dieser Leute nicht beschränkt, auch das Hausiren , sobald es zu
keinem Mißbrauche führt, nicht verbothen werde (Hofb. vom 15. Jän- Bj
ner 1784, Rggsv. vom 27. Jänner 1784, 5. 13) ; und wenn gleich der
der Regel nach die Verleihung von Gewerbsgere<htsamen , von der
ordnungsmäßigen Erlernung der Profession und der persönlichen An-
eignung der zum selbstständigen Betriebe derselben erforderlichen Kennt-
nisse abhängig ist, so tritt ein derlei Erforderniß bei großen In-
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