Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 51 
at, ist laut Hofyv. dustrialunternehmungen, bei denen es nicht so sehr auf die 
nreichender Grund persönliche Anwendung der fabriksmäßig erlernten Gewerbshandgriffe, 
jedesmal bei der als auf die Verwendung ansehnlicher Betriebscapitalien - ankommt , 
thalisbewilligung und die der Regel nach unter der Leitung sachkundiger Werkführer 
ten , wo es dann . . . 5 : . 
[tgverlängerungen betrieben werden; so wie bei solchen Fabriks-Etablissements beim Ab- 
e vorzubeugen. gange der persönlichen Gewerbs - oder Fabrikskenntnisse durch die 
na< Wien bleibt Aufstellung geeigneter Werkführer , denen die Leitung der Fabriks- 
4, Rgg83. 75934 manipulation anvertraut wird, auf „eine entsprechende Weise begeg- 
I man net wird. 
tejer aprit na ? 
of Ausenihalt < Hofkzld. vom 11. Mai 1830, Hofz. 16093, Rggsz. 27506. 
Dauer des jedes- . 
unter den 127008 6. 53. 
thaltsgebühr und | 
1 Fabrifsbetriebe Worauf es bei erlernten Beschäftigungen ankommt. 
Rücksichtlich der industriellen und commerziellen Ei- 
genschaften kommt zu handeln: : 
a) von dex Art und Weise, wie sie erworben 
enschaften. werden; 
fessionsgeschic- hb) von den Gesellen- und Handlungsdienstlei- 
unerlernte ftungen; 
Kenntnisse ce) von den geselzlihen Forderungen selbst, welche 
1 alle Gattun- zum Behufe der Erlangung eines Gewerbs- oder Handelsrechtes 
verschleiß- gemacht werden. 
tändichenbe- 
faufsre<hte. 6. 54. 
ad a, Art und Weise, wi? diese Eigenschaften er- 
worben werden, 
0a Zz 
e[3 42:00 Professionen und. die Handlung werden vorzügli<. dadurch 
erlernt: 
Erlernung a. daß Individuen, von der frühesten Jugend an, zu einer 
ndern nur den Fabrikation oder Handelsgattung ausschließlich auferzogen, und dadurch 
t so viel mög- Fertigkeit und Genauigkeit durch frühe Angewsh- 
 Nahrungsver- nung erhalten; empirische, practische, handwerks- 
gestattet , die mäßige Bildung; 
1, sobald es zu B. daß Individuen, dur< den Besuc< der höhern 
b. vom 15. Jän- Bildungsanstalten für Bewerbe und Handel, sich die erfor- 
ind wenn gleich derlichen Kenntnisse erwerben ; theoretische Bildung. . 
amen, von der 
ersönlichen An- 
erlichen Kennt- 
großen In- 
al
	        
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