Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 55
: Bei Kindern tolerirter Israeliten in Wien bedarf es
1 dan daher zu deren Jungenbildung der Regierungsbewilligung nicht; sie
; ( können vielmehr vermöge Patent vom 11. Juli 1786, gleich jedem
andern Individuum, sich der Ausbildung in dem Handwerke wid-
zen bei B e- men , ohne daß es nothwendig ist, eine andere Amtshandlung als
1 vernehmen. hei Aufnahme eines <hristlihen Lehrjungen vorzunehmen. ;
Hofentschl. vom 27. Dec. 1793, Rggsd. vom 31. Mai 1822,
jefugtien das Z. 24218.
der Erör- Durch die Rggsv. vom 18. Juli] 848, Z. 29058, wurde zwar dem
s<heidung zu : . ; ; 1"
gen. Wiener Magistrate zur Pfliht gemacht, dafür zu sorgen , daß von
ven Innungen bein Lehrjunge oder Geselle jüdischer Religion in Arbeit
genommen werde, wenn er nicht die Regierungsbewilli-
ist gung zum Aufenthalte in Wien nachzuweisen vermag ; allein die
| Bewilligung zur Aufdingung und Freisprechung eines isSraelttischen
Lehrjungen ist sich von der Regierung nicht vorbehalten worden,
d *) gege sondern die Ertheilung dieser Bewilligung steht vielmehr im Sinne
ein Wohr des 6. 11 des allerh. Patents vom. Jänner 1782 dem Magistrate zu.
j Saur Rggsv. vom 17. März 1836 ,/ Rgg8z. 15479. |
0 genau So wie die in Wien tolerirten Zsraeliten , insofern sie
er mit al- zum Behufe ihres Gewerbs- oder Fabriksbetriebes igraelitische Lehr-
ven 14. jungen halten , auch fremde israelitische Lehrlinge gegen Beobach-
use in die tung derselben Vorschriften und Bedingungen , die wegen israeliti-
) der sonst schen Dienstbothen bestehen , aufnehmen können.
rt, welches Hofkzld. vom 5. März 1834, Hofz. 6023, Rggsz. 12611.
o< sich be- Dagegen soll bei allen Professionisten und Handwerkern kein
außer den k. k. Staaten geborner Junge, ohne vorherige D is-
pensativon, in die Lehre genommen werden.
auf dem Circular vom 13. Juni 1753.
sind ohne Wer diese Dispens ertheilt, kommt oben 6. 44 vor,
hen: anzu: Wegen Beseitung der Vorurtheile gegen Kinder einzelner
atenkinder Menschenclassen wird als ein Polizeigegenstand bei der Gewerbspo-
lizei gehandelt.
Wege ex- a) Lehrherren und Fabrikanten, welche Zöglinge des Taubstummenin-
e Gattun- ftitutes nach vollendeter dortiger Bildungszeit zur weitern Aus-
Fat hildung für ein Handwerk oder Gewerbe in die Lehre nehmen , erhalten
vartig, al- nach erfolgter Freisprechung oder vollendeter anderweitiger Ausbildung
ht sich bei ver Zöglinge eine Remuneration und zwar von 60 fl, C, M. für einen
daher diese männlichen und 40 fl. für einen weiblichen Zögling.
icht dahin 3 Diese Remunerationen sind für die Zöglinge des Versorgungs-, des nie-
in Zwan g derösterreichischen Landbruderschafts- und des freien Taubstummeninstituts-
: fonds aus diesen Fonds, für die Zöglinge , welche gestiftete Pläße haben,
| bloß die aber aus der Stiftung, falls dieselbe dieser Verfügung nicht widerfstreitet
ier einan- oder einen Abgang hat, zu bestreiten, in welch letzteren Fällen die Re-
muneration für Zöglinge derlei Stiftungen aus dem freien Institutsver-
mögen gedect werdev kann,