I. Theil XIV. Abhandlung.
- Für Cameralzöglinge haben Se. Maj. mit allerh. Entschl. vom 24,
Mai 1832 die Leistung dieser Nemuneration aus dem Cameralfonde be- &
willigt, bei hoffriegsräthlichen Zöglingen. von Fall zu Fall. ZU
Hofkzld, vom 30, Mai 1842, Hofz. 8373 , Rggs8z. 34225. ßig
jede
8. 58. ter
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Wer die Lehrjungen in die Lehre zu geben hat.
Lehrjunge werden von den Ältern oder Vormündern
bei Meistern oder Befugten in die Lehre gegeben, wobei meistens
Lehrcontracte eingegangen werden, und es genug ist, wenn ein ehr-
liher Bürger Caution stellt.
Dieses Cautionsquantum soll leidentlich, auch nicht gerade in
barem Gelde erlegt werden , indem es genug ist, solches durch <rist-
liche Bürgen sicherzustellen. Wenn aber ein tauglicher Lehrjung mit W
der „Bürgschaft nicht | auffommen könnte , ist der Ortsobrigkeit ein-
geräumt, solches Quantum zu moderiren, oder gar nachzuseben.
Handwerksgen. vom 19. April 1732, 6. 13. gen
: die
S. 59. wie
ad 3. Aufdingung der Lehrjungen. DO
Bevor ein Lehrjunge in die Lehre tritt, muß er ordnungsmä- 74
ßig aufgedungen werden. Bei den Innungen geschieht dieß und
bei den LQuartalsversammlungen , und diese Aufdingung der Jungen Na
muß zur gehörigen Zeit bei Strafe von 6 Rtblrn. geschehen.
Verordnung vom 26, Dec. 1801.
tigt
S. 60. 5
Bei wem diese Aufdingung zu geschehen hat, u
„Den förmlichen Landesfabriken steht frei , ihre Lehrlinge selbst Jän
aufzudingen (Hofd. vom 19. Febr. 1789, Hofb. vom 22. Juli 1790, zei
Hofd. vom 28. Nov. 1797)z3 oder wenn in der nämlichen Gegend
eine Innung bestände, diese bei solchen aufdingen zu lassen,
Hofd. vom 12. Juni 1791 , und 26. Juli 1791. Ma
Die Innungen haben die Aufdingung rücksichtlich der zünf- Be
tigen Gewerbe (Handwerksgen. vom 19. April 4732) und die Auf- halt
dingung der bei den Commerxzialbefugnissen lernenden Jungen hat, Le'
wie bei jenen, die von Meistern gebildet werden , zu geschehen. sich
Hofkfammerd. vom 14. Juli 1812. das
- Die Commerzialprofessionisten haben aber bei Aufdingung der sten
Jungen den Consens der betreffenden Herrschaft einzuholen, eine
Verordnung vom 3. Dec. 1783. halt
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