Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 357
pi vum zu. Jedes Handlungsmitglied hät bei 4 Rthirn. Strafe seine
LiNRn nE Sunzen ne ege liiben Handelsstande vorschriftmä-
25. ßig protocolliren zu lassen (Verordnung vom 24. April 1783); und
jeder Principal , welcher einen Lehrjungen oder Practikan-
ten *) aufnimmt, soll denselben bei seiner Aufnahme dem versam-
melten Handelsstande persönlich vorstellen.
n hat. Rggsb. vom 20. April 1817.
muündern a) Bei dem Handelsstande besteht ein Unterschied zwischen Leh rj ung und
ei meistens Practikant. Ersterer wird unentgeltlich in die Lehre genommen, wäh-
in ein ehr- rend lebterer Lehr - und Kostgeld zahlt.
gerade in 6.61.
urc< <hrist- , , ) , |
rjung mit Womit sich ein Lehrjunge bei der Aufdingung ause
igfeit ein- weisen muß.
sehen. . . ; . : zb...
Junge müssen beim Aufdingen den Geburtsbrief mitbrin-
gen. Armen Kindern, besonders aber jenen, welche in den für
die arme Jugend errichteren Lehrsc<hulen dure Wohlthätigkeit unter-
wiesen , und hierauf in die Handwerke aufgedungen werden, soll der
Geburtsbrief oder die sonst benöthigte Urkunde, ohne
n Taxnehmung, Screibgebühr und andere Zumuthung unentgelt-
nungsma- lich und unverzüglich ertheilt, und dabei durc< alle andere Mittel
icht dieß und Wege die heilsame Unternehmung der armen Kinderschulen mit
er Zungen Nachdruc> unterstüßt werden. |
es<ehen. Hofres. vom 5. Juni 1741.
Wer von Beibringung des Taufscheines zu dispensiren berech-
tigt ist , kommt oben vor.
Handwerker dürfen ferner in Zukunft keinen Jungen aufneh-
hat men, der nicht erweiset, wenigstens zwei Jahre lang vorher
* den Normalunterricht genossen zu haben (Hofentschl, vom 3.
nge selbst Jänner 1785); und Jungen müssen sich mit dem Normalsc<ul-
uli 1790, zeugnisse ausweisen, ehe sie aufgedungen werden.
n Gegend Rgg8v. vom 2. Febr. 1804.
Es kann übrigens auch bei rücksichtsöwürdigen Umständen vom
. Magistrate. die Bewilligung ertheilt werden, daß ein Lehrjunge ohne
er züunf- Beibringung eines Schulzeugnisses unter dem Vorbe-
die Auf- halte aufgedungen werde / daß sein Meister ihn während der
gen hat, Lehrzeit in ven Normalgegenständen unterrichten lasse, wo er
hen. sim dann bei der Freisprechung nebst dem katechetischen Zeugnisse ,
das er sic) dur< die ordentliche Beiwohnung bei der pfarrlichen Chri-
gung der stenlehre während seiner ganzen Lehrzeit verdienen muß, auch mit
1 einem legalen Zeugnisse Über den in den Normalgegenständen er-
haltenen Unterricht auszuweisen haben wird.