Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

5& XL. Theil XIV. Abhandlung. 
Zugleich ist jedesmal bei einer solh<en Dispens der Pfarrer , 
in dessen Bezirk der Lehrmeister wohnt, davon zu verständigen, und 
zur Wachsamkeit über den Erfolg aufzufordern. 
Eod. 4 
Da nach der in der politischen Verfassung der deutshen Scu- 
len Abschnitt XV, P. 1 gegründeten geseßlihen Bestimmung alle 
Kinder vom Antritte des sechsten bis zur Vollendung des zwölften 
Jahres die Schule besuchen müssen, und Ortsseelsorger , Dechante zur 
und Dominien hierauf zu wachen berufen sind, so dürften wohl kaum aul 
inländische Lehrlinge zur Aufdingung vorkommen, die nicht wenig= wo 
stens durc< einige Jahre den allgemein vorgeschriebenen Schul - und 
Religionsunterricht empfangen hätten. Po 
In dieser Vorausseßung kann es auch- in -der Regel keiner 
Schwierigkeit unterliegen, die Schulzeugnisse dieser Lehrlinge, welche Co 
zu deren Aufdingung geseßlich erforderlich sind , entweder dur< ihre Au 
Altern 5; Vormünder 26. oder im ämtlihen Wege durch die Ortsobrig- am 
Feiten derselben, nöthigenfalls selbst unter Mitwirkung der Kreisämter wu 
(an die si zu wenden wäre) herbeizuschaffen , und auf diese Art der He 
geseßlichen Aufforderung zu entsprechen. füg 
Für den Fall jedoch , als demungeachtet Lehrlinge zur Aufdin- voi 
gung vorkommen sollten , die entweder den vorgeschriebenen Schul- saß 
und Religionsunterricht nicht erhalten hätten , oder deren Schul- u 
zeugnisse auf dem bezeichneten Wege nicht beigeschafft werden könn- dei 
ten, unterliegt es nac< oben angeführter Rggsv. vom 2. Febr. 1804, sch: 
Z. 6338 keinem Anstande , daß der Magistrat solche Lehrlinge, ohne lan 
zwischen In - und Ausländer einen Unterschied zu machen, zum Be- 
hufe der Aufdingung von Beibringung der Schulzeugnisse dispensire, ere 
nur wären hierbei die in jener Verordnung vorgeschriebenen Bedin- na 
gungen und Vorsichten mit Strenge zu beobachten, und es wird un 
daher eine solche Dispens nie einem Lehrlinge zu ertheilen seyn , der de 
die Jahre der Schulpflichtigkeit, mithin des zwölften Lebensjahbres, noc< z 
nicht überschritten hat. » od 
Damit aber die Regierung in der Übersicht dieser Digpensations- ur 
fälle bleibe , und damit sie, inwiefern hieraus eine Vernachlässigung € 
der Amtspflih<t der zur Überwachung des Schul- und Religions: 
unterrichtes berufenen Personen und Behörden hervorgehen sollte , 
die nöthige Abhülfe entweder selbst verschaffen, oder höhern Orts get 
erwirken könne, hat der Magistrat, so oft er einem inländischen a 
Lehrlinge die Dispensation von Beibringung der Schulzeugnisse er- Lel 
theilt, hiervon gleichzeitig die Anzeige an die Regierung zu erstat- be 
ten , und die Gründe / die ihn hierzu bewogen haben , detaillirt 
anzuführen. 
Rggs8v. vom 19, Mai 1824, 3. 22813. S. auch Abhandlung 
XII vom Schul - und Studienwesen 6. 370. 
.. . 
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