5& XL. Theil XIV. Abhandlung.
Zugleich ist jedesmal bei einer solh<en Dispens der Pfarrer ,
in dessen Bezirk der Lehrmeister wohnt, davon zu verständigen, und
zur Wachsamkeit über den Erfolg aufzufordern.
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Da nach der in der politischen Verfassung der deutshen Scu-
len Abschnitt XV, P. 1 gegründeten geseßlihen Bestimmung alle
Kinder vom Antritte des sechsten bis zur Vollendung des zwölften
Jahres die Schule besuchen müssen, und Ortsseelsorger , Dechante zur
und Dominien hierauf zu wachen berufen sind, so dürften wohl kaum aul
inländische Lehrlinge zur Aufdingung vorkommen, die nicht wenig= wo
stens durc< einige Jahre den allgemein vorgeschriebenen Schul - und
Religionsunterricht empfangen hätten. Po
In dieser Vorausseßung kann es auch- in -der Regel keiner
Schwierigkeit unterliegen, die Schulzeugnisse dieser Lehrlinge, welche Co
zu deren Aufdingung geseßlich erforderlich sind , entweder dur< ihre Au
Altern 5; Vormünder 26. oder im ämtlihen Wege durch die Ortsobrig- am
Feiten derselben, nöthigenfalls selbst unter Mitwirkung der Kreisämter wu
(an die si zu wenden wäre) herbeizuschaffen , und auf diese Art der He
geseßlichen Aufforderung zu entsprechen. füg
Für den Fall jedoch , als demungeachtet Lehrlinge zur Aufdin- voi
gung vorkommen sollten , die entweder den vorgeschriebenen Schul- saß
und Religionsunterricht nicht erhalten hätten , oder deren Schul- u
zeugnisse auf dem bezeichneten Wege nicht beigeschafft werden könn- dei
ten, unterliegt es nac< oben angeführter Rggsv. vom 2. Febr. 1804, sch:
Z. 6338 keinem Anstande , daß der Magistrat solche Lehrlinge, ohne lan
zwischen In - und Ausländer einen Unterschied zu machen, zum Be-
hufe der Aufdingung von Beibringung der Schulzeugnisse dispensire, ere
nur wären hierbei die in jener Verordnung vorgeschriebenen Bedin- na
gungen und Vorsichten mit Strenge zu beobachten, und es wird un
daher eine solche Dispens nie einem Lehrlinge zu ertheilen seyn , der de
die Jahre der Schulpflichtigkeit, mithin des zwölften Lebensjahbres, noc< z
nicht überschritten hat. » od
Damit aber die Regierung in der Übersicht dieser Digpensations- ur
fälle bleibe , und damit sie, inwiefern hieraus eine Vernachlässigung €
der Amtspflih<t der zur Überwachung des Schul- und Religions:
unterrichtes berufenen Personen und Behörden hervorgehen sollte ,
die nöthige Abhülfe entweder selbst verschaffen, oder höhern Orts get
erwirken könne, hat der Magistrat, so oft er einem inländischen a
Lehrlinge die Dispensation von Beibringung der Schulzeugnisse er- Lel
theilt, hiervon gleichzeitig die Anzeige an die Regierung zu erstat- be
ten , und die Gründe / die ihn hierzu bewogen haben , detaillirt
anzuführen.
Rggs8v. vom 19, Mai 1824, 3. 22813. S. auch Abhandlung
XII vom Schul - und Studienwesen 6. 370.
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