Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

5. Theil XIV. Abhandlung. 
8. 62. sein 
, auf, 
ad 4. Lehrzeit. wer 
Behandlung während derselben. . 
Lehrjunge dürfen beinen Augenblick ü ber die vermöge der betref- dieß 
fenden Handwerkssaßungen bestimmten Lehrjahre aufgehalten wer- iv 
den (Handwerksgenerale vom 19. April 1732, S5. 8); und so wie bei Dei 
Commerzialgewerben jenen Lehrjungen, bei denen besondere Ge- Vo 
schicklichfeit erwiesen ist, ein Theil der sonst erforderlichen Lehrzeit n a <- Anf 
gesehen, den Meistersöhnen aber in keiner Hinsicht vor andern Lehr- 
jungen ein Vorzug gegeben werden soll (Hofkammerd. vom 29. Mai 
1816 , Rggsc. vom 13. August 1816, 5. 2) ; so sollen aus dem 
Armenhause genommene Kinder, wenn es anders thunlich ist, läng- 
stens nur 1 Jahr in der Lehre angehalten werden (Hofres. vom 
12. Sept. 1761) ; und Lehrjungen, von allen Professionen, welche 
Kriegsdienste angenommen, und sodann austreten , sollen frei- 
gesagt, und ihnen ihre Lehrbriefe ertheilt werden , außer selbe 
hätten sich während der Lehrzeit eines sträflihen Verbrechens schuldig 
gemacht. 
Verordnung vom 9. April 1758. 
Die geseßlihen Bestimmungen über die Behandlung 
der Lehrjungen während der Lehrzeit gehören haupt- 
sächlich in das II. Hauptstück dieses Theiles von der Gewerbs- und 
Handelspolizei , woselbst daher auch umständlich hiervon Erwäbnung 
geschieht. 
Da übrigens sowohl nac< den Bestimmungen des Handelsgene- frei 
rale vom, 19. April 1732, als auch nach der Hofv. vom 8. Oct. 1787 bri 
(Rggs. Int. vom 19. d. M., Z. 21300) ein Lehrjunge politischer von 
Seits zur Vollstrekung seiner Lehrzeit bei dem Meister oder Befuge- 
ten, von welchem dessen Aufdingung geschah, nict mit Zwang 
verhalten werden kann, und da überhaupt keine Vorkehrungen mit jun, 
Handwerkslehrlingen ohne Einwilligung der Altern oder Vormünder wer 
von Seite der Behörden, nach dem Hoferlasse vom 1. Juli 1805, 
Z. 21336 (Rggsd. vom 18. d. M., Z. 22093) *) getroffen wer- 
den dürfen ; übrigens aber die aus allenfälligen Lehrcontracten oder 
stattgefundenen besonderen Verabredungen in derlei Fällen abgeleite- 
ten Entschädigungsansprüche und Streitigkeiten ohnehin der cwil- 
pechtlichen Entscheidung vorbehalten bleiben; so konnte nach Inhalt 
eines Decretes der x. |. allgemeinen Hofkammer vom 27. Sept. 1838, 
Hofz« 41319, der Beschwerde eines Mittels wegen eines dem Lehr- 
jungen bewilligten Austrittes aus der Lehre eines Meisters und Un- 
terbringung des ersteren bei einem anderen Lehrherrn ,/ so wie der sel 
weiteren Bitte um, die allgemeine Anordnung, daß jeder Lehrjunge lich 
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