Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem: Gewerbs- und“ Handelswesen. 61 
seine Lehrzeit bei jenem Meister oder Befugten, von dem derselbe 
aufgedungen wurde, zu vollstre>en habe, keine Folge gegeben 
werden. ; 
Im Geiste der vorcitirten Verordnungen, muß übrigens in 
einem solchen Falle nicht so sehr durc< Bewilligung des Übertrittes des 
e der betref- dießfälligen Lehrjungen / von einem Lehrheren zu dem anderen po si- 
alten wer- tiv, als vielmehr durch den Ausspruch : daß dieser Übertritt politischer 
so wie bei Seits nicht verwehret werden könne, negativ, mit Beifügung des 
deve Ge- Vorbehalts- des Nechtsweges rücksichtlich der allfälligen-privatrechtlichen 
rzeitn a <- Ansprüche vorgegangen werden. 
ndern Lehr- Nggsd. vom 9. Oct. 1839 , Rggsz. 57457. 
nm 29. Mai a) Bereits mit Hoffammerd. vom 28. Nov. 1834 , Hofz. 49593, - Rggsz. 
n.aus;.dem 66814 wurde auf die Hofy. vom 1. Juli 1805, 3. 21326 gewiesen , 
ist, läng- womit dem. Wiener Magistrate untersagt wurde , Vorkehrungen mit Lehr- 
)ofres. vom lingen ohne Vorwissen der Altern oder Vormünder zu treffen ; und es 
1en, welche wurde dem Magistrate zu bedeuten befohlen , daß er sich. für die Zukunft 
sollen frei- aller jolcher Eingriffe in die persönlichen Familienrechte zu enthalten, und 
in allen Fällen, wo in Betreff der Lehrlinge zwischen ihren Lehrherren 
ußer selbe und ihren Ältern oder Vormündern, sey es aus dem Lehrvertrage oder 
ns schuldig aus einem andern Privatrechtstitel Streitigkeiten entstehen, welche nicht 
gütlich beigelegt werden fönnen , deren Austragung auf den Rechtsweg 
zu weisen haben. 
andlung 
ven baupt- 5. 61; 
verbs- und : 
Ene ad 5. Freisprechung. 
Nach vollendeter Lehrzeit muß der Lehrjunge ordnungsmäßig 
ndelsgene= freigesprochen werden , und den freigesprochenen Gesellen sind Leh x- 
Oct. 1787 briefe auf ihr Verlangen vom Handwerke erfolgen zu lassen (Rggsv. 
? politischer vom Mai 1797) und ihnen nicht vorzuenthalten. 
er Befuge- Res. Bericht vom 6. Sept. 1797. 
t Zw ang Die Unterlassung der ordnungsmäßigen Freisprechung der Lehr- 
ungen mit jungen soll an den Meistern für jeden Fall mit 6 Rthlr. geahndet 
Zormünder werden. . 
uli 1805, Rg8v, vom 29. Dec. 1801. 
roffen wer- 
'acten oder 6. 65. 
abgeleite- . 
3 divil- Freisprehungsrecht. - 
ach Inhalt Zur Freisprehung der Lehrlinge sind berechtiget : 
ept. 1838, 1. Die k. k. Landksfabriken. 
dem Lehr- Rggsv. vom 25. Juni 1783. Hofv. v. 28. Nov. 1797. 
s und Un- Den förmlichen Landesfabriken steht es frei, ihre Lehrlinge 
so wie der selbst freizusprechen , der Meisterschaft aber ist, bei sonst empfind- 
Lehrjunge licher Ahndung , eingeschärft, einem solchen bei ihr nicht aufgedun-
	        
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