62 I. Theil XIV. Abhandlung.
genen und freigespro<enen Lehrjungen über seine von der Fabrik
geschehene Freisprechung nichts in den Weg zu legen. wur
Hofd. vom 19, Febr. 1789, Hofb. vom 22. Juri 1790. daß
Sie können ihre Jungen selbst freisprechen , oder, wenn in mit
der nämlichen Gegend eine Innung bestünde, diese bei solcher. frei« jun
sprechen lassen. . des
Hofd. vom 12. Juli 1791 und 26. Juli 1791. weil
2. Die Innungen rücksichtlich der zünftigen Gewerbe.
Handwerksgen. vom 19. April 1732. The
Es sollen übrigens die Commerzialprofessionisten bei der Frei- liche
sprechung der Jugend den Dominien die Anzeige machen. sehu
Verordnung vom 3. Dec. 1783. steh«
- DieFreisprehung der bei Commerzialbefugten lernenden müsß
Jungen hat eben so wie bei jenen, die bei Meistern gebildet werden, hent
zu geschehen. Str
Hofkammerd. vom 14. Juli 1812.
Jedes Handlungsmitglied hat bei 4 Rthlr. Strafe , seinen bei
Jungen, nac< Vollendung der Lehrzeit, bei dem bür- Wur
gerlichen Handelsstande vorschriftmäßig protocolliren zu las: nisse
sen (Verordnung vom 24. April 1783) ; und jeder Principal hat gun
den bei ihm befindlihen Lehrjungen oder Practikänten bei
der Freisprechung dem versammelten Handelsstande vo rz ue men
si ellen. hat,
-Rggsb. vom 20, April 1817. Reli
des
5. 66. mit
Worüber sich der Lehrjunge bei der Freisprechung Chr
auszuweisen hat, S.
a) Über die katechetische Prüfung.
Vierzehn Tage vor der Freisprechung haben sich die Lehr- b)
jungen bei dem Pfarrkateheten zu stellen , wo ihnen, wenn sie in
der Prüfung bostehen , ein schriftliches Zeugniß ihrer Kenntnisse
in der Religionslehre ertheilt wird (Verordnung vom 1. Oct. Ji
1798 , B. vom 26. Sept. 1786). Denn kein Lehrjunge soll bei einem nt S
Handwerke, bei sonstiger Strafe von 50 Rthlrn., freigesprochen wer» ZU
den, es sey denn, er weise ein gutes Zeugniß über die gehörte in 9
Christenlehre vor. Chr
Patent vom 6. Dec. 1759, Verordnung vom 1. Oct. 1778 künj
und 26. Sept. 1786. fei
Ungeachtet dessen zeigten doc< wiederholte Fälle, daß man bier Str
und da diesen deutlichen Vorschriften dur< manche hinterlistige Wen-
dungen sich zu entziehen trachte , hier und da sie offenbar übertrete. 181;