Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Haäandelswesen. 63 
der Fabrik Es kam vor , daß Lehrjungen unter der Bedingung freigesagt 
wurden, das katechetische Zeugniß binnen 14 Tagen nachzutragen, 
0.570 daß andere, ohne katehetische Zeugnisse, zur Freisagung 
Ez Wenn in mit Abnehmung der Freisagungstaxe vorgemerkt wurden; daß Lehr- 
[cher frei« jungen der Künstler und ides Handelsstandes häufig nur während 
des lebten Jahres ihrer Lehrzeit der Christenlehre beiwohnen , bis- 
weilen auch o hn eallen katechetisc<en Zeugnissen freigesprochen werden. 
Zewerbe. Da nun hierdürch der fromme Zweck des Gesetzes ganz oder zum 
, : Theile vereitelt wird, so wurde zur allgemeinen Nachachtung sämmt- 
4 der Frei- lichen Vorstehern und Lehrherren bekannt gemacht , daß die in An- 
sehung der pfarrli<en- Christenlehre für die Lehrjungen jeder Art be- 
stehenden höchsten Vorschriften auf das genaueste beobachtet werden 
lernenden müssen , so daß jede , unter was immer für einem Vorwande gesche- 
et werden, hende Abweichung von dem Buchstaben des Gesees mit der geseßlichen 
Strafe würde geahndet werden. 
: Die Freisprehung der Lehrjungen darf hierna<; nur nah 
fe, seinen beigebrachtem katechetischen Zeugnisse, wie oben gesagt 
dem bür«- wurde , vorgenommen werden. Auch darf keiner ohne diesem Zeug- 
ven zu las- nisse zur Freisprehung vorgemerkt, und von keinem die Freisa- 
incipal hat gungstaxe , wo sie noc< besteht, abgenommen werden. 
anten bei Rggs8c. vom 29. Dec. 1804, und aus Anlaß eines vorgefom« 
€ vorzue menen Falles, daß ein Lehrjunge, der sich der Christenlehre entzogen 
hat, dennoc< auf dem Grunde eines beigebrachten empfehlenden 
Religionszeugnisses freigesprochen wurde, wurde die Pfarrgeistlichkeit 
des ganzen Landes angewiesen, bei Ausstellung des Religionszeugnisses 
mit gehdriger Vorsicht zu Werke zu gehen, und den Mangel des 
Christenlehrbesuches darin bemerklich zu machen. 
Fehung Stud. Hofd. vom 17. März 1838, Hofz. 1410, Nggs3. 19562. 
S. au< Abhandlung XIC, dieses Werkes 65. 396 --- 400. 
5. 67. 
die Lehr- bh) Über die Beiwohnung der Wiederholungssc<ule. 
eun | ; ife Es soll bei den Zünften unter der Strafe von 50 Rthlrn. kein 
m 1. Oct. Junge freigespro<hen werden, der sich nicht mit einem Zeugnisse 
T:bei einem über den vorschriftsmäßigen Besuch der Wiederholungssc<ule 
'ochen wer» ausweisen kann. | . | . 
gehörte Da diese Maßregel mit Bestimmung eben dieser Strafe bereits 
in Beziehung auf die Zeugnisse über vorschriftsmäßigen Besuch der 
Christenlehre vorgeschrieben ist , so versteht es sich von selbst, daß 
Det. 1778 künftig beide Zeugnisse, nämlich über den Besuc< der Chri-« 
| |tenlehre und der Wiederholungssc<hule, unter obiger 
ß man hier Strafe im Übertretungsfalle zu fordern sind. 
stige Wen- Stud. Hofd. vom 27. Sept. 1816, Rggsv. vom 2. Dec. 
' Übertrete. 1816, S. auc< Abbandlung XII, 65. 402 bis 405.
	        
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