Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

64 L. Theil XIV. Abhandlung. 
Knaben, welche in einer Hauptschule alle 4 Classen vollendet, 
und in der 4. Classe ein Zeugniß der ersten Fortgangsclasse erhalten nid 
haben, sind jedoc< davon losgezählt. Zwei 
Stud. Hofd. vom 27. Sept. 1816, Rggsv. vomS. Dec. 1816. 
S8. 68. es ist 
ad 8. Theoretische Bildung. Zun/ 
Institute zur höheren Industrial- und Commerzialbilvung. 
Zum Behufe der Veredlung der vaterländischen industriellen die ' 
und commerziellen Production bestehen niht nur 2 öffent- 4807 
lich e Bildungsanstalten in Wien *) , nämlich : Hülf 
1. das k.k. polytechnische Institut, und | 
2. die k. k. Akademie der bildenden Künste, sondern Se. .. 
Maj. haben auch zur Erzielung einer höheren Ausbildung in der 
Chemie , und zwar zur größeren Emporbringung solcher Gewerbe, 
Fabriken und Manufacturen , welchen physisch = <emische und naturz 
historische Kenntnisse zum Grunde liegen, die Creirung von Doctoven 
der Chemie auf den Universitäten zu Wien und Prag genehmigt. Jed 
Stud. Hofd. vom 17. Juli 1812. 
3) Au<h in Prag besteht ein ständisch - technisches Lehrinstitut, und in Olmüß 
eine Akademie der Stände. Das ständische Joanneum in Graß, so wie das Gew 
Franzens-Museum in Brünn haben seit einer Neihe von Jahren mit siche- achtu 
zem Schritt die Bahn ihrer hohen Bestimmung verfolgt, und berechtigen L 
für die Zukunft zu den schönsten Erwartungen, Von jenen zwei Institu- zur 
ten war bereits in der Abhandlung XI]. dieses Werkes: von vem Sc<hul- wend 
und Studienwesen, die Nede, daher sich hier lediglich darauf bezugen wird, 1802 
die b( 
5. 69. sehen 
ab d. Gesellen- und Handlungsdienste. ih 
we 
Recht zur Haltung von Gesellen und Hülfsarbeitern. zum 
Jeder Meister, er mag in oder vor der Stadt Wien wohnen, Regi 
kann eine gleiche Anzahl Gesellen und Jungen halten. wend 
Hofentsc<hl. vom 22. April 1775, 8. 3. bende 
Bei den Handwerkern ist die Einschränkung der Gesel- Glocl 
len, wo sie noh bestund , unter einer zu bestimmenden Strafe waar 
abgeschafft. 
Hofv. vom 17. August 1776. 
Auch die Befugten sind nicht mehr auf eine bestimmte Zahl von erthei 
Gesellen beschränkt , sondern erhalten ihr Befugniß immer mit der sc<hnit 
Bewilligung zur Haltung der nöthigen Gehülfen. missic 
EL
	        
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