64 L. Theil XIV. Abhandlung.
Knaben, welche in einer Hauptschule alle 4 Classen vollendet,
und in der 4. Classe ein Zeugniß der ersten Fortgangsclasse erhalten nid
haben, sind jedoc< davon losgezählt. Zwei
Stud. Hofd. vom 27. Sept. 1816, Rggsv. vomS. Dec. 1816.
S8. 68. es ist
ad 8. Theoretische Bildung. Zun/
Institute zur höheren Industrial- und Commerzialbilvung.
Zum Behufe der Veredlung der vaterländischen industriellen die '
und commerziellen Production bestehen niht nur 2 öffent- 4807
lich e Bildungsanstalten in Wien *) , nämlich : Hülf
1. das k.k. polytechnische Institut, und |
2. die k. k. Akademie der bildenden Künste, sondern Se. ..
Maj. haben auch zur Erzielung einer höheren Ausbildung in der
Chemie , und zwar zur größeren Emporbringung solcher Gewerbe,
Fabriken und Manufacturen , welchen physisch = <emische und naturz
historische Kenntnisse zum Grunde liegen, die Creirung von Doctoven
der Chemie auf den Universitäten zu Wien und Prag genehmigt. Jed
Stud. Hofd. vom 17. Juli 1812.
3) Au<h in Prag besteht ein ständisch - technisches Lehrinstitut, und in Olmüß
eine Akademie der Stände. Das ständische Joanneum in Graß, so wie das Gew
Franzens-Museum in Brünn haben seit einer Neihe von Jahren mit siche- achtu
zem Schritt die Bahn ihrer hohen Bestimmung verfolgt, und berechtigen L
für die Zukunft zu den schönsten Erwartungen, Von jenen zwei Institu- zur
ten war bereits in der Abhandlung XI]. dieses Werkes: von vem Sc<hul- wend
und Studienwesen, die Nede, daher sich hier lediglich darauf bezugen wird, 1802
die b(
5. 69. sehen
ab d. Gesellen- und Handlungsdienste. ih
we
Recht zur Haltung von Gesellen und Hülfsarbeitern. zum
Jeder Meister, er mag in oder vor der Stadt Wien wohnen, Regi
kann eine gleiche Anzahl Gesellen und Jungen halten. wend
Hofentsc<hl. vom 22. April 1775, 8. 3. bende
Bei den Handwerkern ist die Einschränkung der Gesel- Glocl
len, wo sie noh bestund , unter einer zu bestimmenden Strafe waar
abgeschafft.
Hofv. vom 17. August 1776.
Auch die Befugten sind nicht mehr auf eine bestimmte Zahl von erthei
Gesellen beschränkt , sondern erhalten ihr Befugniß immer mit der sc<hnit
Bewilligung zur Haltung der nöthigen Gehülfen. missic
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