Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 65 
vollendet, Fabriken können Gesellen halten (Rggsd. vom 25. Juni 1785) ; 
se erhalten und befugten Fabrikanten ist gestattet , den gewählten Manufactur- 
zweig mit Gesellen zu betreiben. 
Dec. 1816. Hofv. vom 12. Dec. 1797. 
Auf dem flachen Lande sind Hülfsarbeiter zu vermehren, und 
es ist hierbei mehr auf die bessere Bedienung des Publicums ,/ als auf 
Zunftvorurtheile zu sehen. 
' Verordnung vom 29, Juni 1802. / 
5 Jeder Meister ist so viele Gesellen zu halten berechtiget , als es 
istriellen die Nothwendigkeit seiner Arbeit fordert (Rggsv. vom 10. Dec. 
? öffent: 1807) ; denn sie können alle in ibren Gewerbszweig eingreifende 
Hülfsarbeiter halten. 
Commerz. Hofd. vom 11. Oct. 1816. 
ndern Se. EEE , ' ' MI wan) 
ing in der a) Dadurch zerfällt einigermaßen die wesentlichste Cigenthümlichfeit der 
Gewerbe. sogenannten fabriksmäßigen Besugnisse , wovon oben Erwähnung gesc<häß. 
und naturz 6. 70. 
1 Doctoven 
hmigt. Jeder berechtigte Gewerbsmann ist zur Haltung von 
Gesellen aus anderen Innungen berechtigt. ' 
nd in Olmüß Die Hofv. vom 20. Dec. 1820 gestattet jedem berechtigten 
, so wie das BSewerbsmanne auch Gesellen aus anderen Innungen ,/ gegen Beob- 
M achtung der Gesellenzuschiordnung , zu halten, sofern dieselben 
zwei Institu- zur Verfertigung der jenen Gewerbsleuten zustehenden Arbeiten noth-« 
1 dem Scyl- wendig sind ; und vorzüglich ist nach der Normalv. vom 29, Juni 
ezogen wird. 1802 auf dem flachen Lande hinsichtlich der Hülfsarbeiter mehr auf 
iv bessere Bedienung des Publicums, als auf Zunftvorurtheile zu 
ehen. - 
Hiernac< wurde die Entscheidung einer Ortsobrigkeit , vermöge 
welcher einem Glockengießer die Haltung eines Drechslergesellen 
zum Behufe seiner Glockengießerarbeiten bewilligt wurde, von der 
n wohnen , Regierung um so mehr bestätigt, als in technischer Hinsicht die An- 
" wendung von Drechslergesellen zu den, den Glocengießern zuste- 
benden Arbeiten allerdings zweckmäßig erscheint, wobei jedoch jener 
x Gesel- Glockengießer si von jeder Verfertigung eigentliher Drechsler- 
en Strafe waaven zu enthalten hat. 
Rggsd. vom 21. Dec. 1821. 
Als ferner von einer Ortsobrigkeit einem Gesellen die Bewilligung 
? Zahl von ertheilt worden war, zum Behufe der Verfertigung bereits zuge- 
er mit der sc<nittener ärarischer Montursstüke für die Militär - Monturscom- 
mission Gesellen zu halten „. wurde erinnert, daß Niemand , der 
IV. (Gewerbswesen.) Ti 
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