6, I. Theil XIV, Abhandlung.
nicht zugleich Meister oder Befugter ist, Gesellen fördern darf,
folglic< jenes Individuum ,/ das keines von beiden ist, sondern nur
als gedungener Arbeiter der |. |. Monturs - Okonomiecommission zu Wel
betrachten kommt, nach den bestehenden Gewerbsgrundsäßen zur Ge-
sellenhaltung keineswegs berechtiget werden kann und darf. Erwähnte >
Bewilligung der Ortsobrigkeit wurde daher, als den Gewerbsvor- ?
schriften entgegen, von der Regierung aufgehoben ; wobei es Übrigens ten vo
gedachtem Individuum immerhin unbenommen bleibt , Arbeiten aus thet si!
der Militär - Monturscommission , jedom ohne Förderung von Ge-
bülfen , zu übernehmen , und folglich für dieselbe als Lohnarbeiter ,
als Gesell , zu arbeiten.
Rggsd. vom 27. Dec. 1822. :
6. 71. Bäupi
Wie es mit der Haltung von Gesellen isragelitisc<her
Religion zu halten. We
Den Israeliten ist in Wien Sestattet, unter sih und auch bei *
Hristlichen Meistern als Gesellen zu arbeiten, und <ristliche Gewerbs- als V
leute können sie ohne Bedenken aufnehmen, | steben
: Tol. Patent vom 2. Jänner 1782 5. 10.
Doh versteht es sim von selbst, daß fremde Igraeliten hierzu
die zeitliche Aufenthaltsbewilligung von der Regierung erlangen müs- ir
sen 2). So steht der Regierung vermöge Hofkzld. vom 18, April Z
1835, 3. 9684 das Befugniß zu, israelitischen Niederlagscommis die
Bewilligung zum einjährigen Aufenthalte in Wien zu ertheilen ; nicht aut
aber zur Verlängerung desselben, in welchen Fällen immer die Geneh- ihnen
migung der Hofkanzlei einzuholen ist. anvert
Hoflzid. vom 31. Dec. 1841, Hofz. 39040, Rggsz. 1483. Und.
2) Die Bestätigungen , welche Arbeitsgeber den jüdischen Handwerksgesellen
zum Behufe der Verlängerung der den lehteren ertheilten Aufenthalts-
bewilligungen für Wien über den Umstand, daß sie sich bei ihm in Arbeit
befinden , ausstellen , unterliegen in Gemäßheit eines Hoffammererlasses
vom 30... Nov, 1841 nac 8, 21 des Tax - und Stempelgeseßes, dem
Stempel , da fie nicht als Urkunden erscheinen, welche vermöge der Po-
lizeivorschriften zurHandhabung der öffentlichen Ordnung gefordert wer- Es
den, sondern als solche, welche denjenigen, für die sie ausgestellt werden, Wer
bei den Behörden zur Erlangung einer Bewilligung. als Beweismittel Woh
zu dienen haben. rerei
Ngg8d. vom 28, Dec, 1841, Nggs83. 72022, siern 1
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