Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

6, I. Theil XIV, Abhandlung. 
nicht zugleich Meister oder Befugter ist, Gesellen fördern darf, 
folglic< jenes Individuum ,/ das keines von beiden ist, sondern nur 
als gedungener Arbeiter der |. |. Monturs - Okonomiecommission zu Wel 
betrachten kommt, nach den bestehenden Gewerbsgrundsäßen zur Ge- 
sellenhaltung keineswegs berechtiget werden kann und darf. Erwähnte > 
Bewilligung der Ortsobrigkeit wurde daher, als den Gewerbsvor- ? 
schriften entgegen, von der Regierung aufgehoben ; wobei es Übrigens ten vo 
gedachtem Individuum immerhin unbenommen bleibt , Arbeiten aus thet si! 
der Militär - Monturscommission , jedom ohne Förderung von Ge- 
bülfen , zu übernehmen , und folglich für dieselbe als Lohnarbeiter , 
als Gesell , zu arbeiten. 
Rggsd. vom 27. Dec. 1822. : 
6. 71. Bäupi 
Wie es mit der Haltung von Gesellen isragelitisc<her 
Religion zu halten. We 
Den Israeliten ist in Wien Sestattet, unter sih und auch bei * 
Hristlichen Meistern als Gesellen zu arbeiten, und <ristliche Gewerbs- als V 
leute können sie ohne Bedenken aufnehmen, | steben 
: Tol. Patent vom 2. Jänner 1782 5. 10. 
Doh versteht es sim von selbst, daß fremde Igraeliten hierzu 
die zeitliche Aufenthaltsbewilligung von der Regierung erlangen müs- ir 
sen 2). So steht der Regierung vermöge Hofkzld. vom 18, April Z 
1835, 3. 9684 das Befugniß zu, israelitischen Niederlagscommis die 
Bewilligung zum einjährigen Aufenthalte in Wien zu ertheilen ; nicht aut 
aber zur Verlängerung desselben, in welchen Fällen immer die Geneh- ihnen 
migung der Hofkanzlei einzuholen ist. anvert 
Hoflzid. vom 31. Dec. 1841, Hofz. 39040, Rggsz. 1483. Und. 
2) Die Bestätigungen , welche Arbeitsgeber den jüdischen Handwerksgesellen 
zum Behufe der Verlängerung der den lehteren ertheilten Aufenthalts- 
bewilligungen für Wien über den Umstand, daß sie sich bei ihm in Arbeit 
befinden , ausstellen , unterliegen in Gemäßheit eines Hoffammererlasses 
vom 30... Nov, 1841 nac 8, 21 des Tax - und Stempelgeseßes, dem 
Stempel , da fie nicht als Urkunden erscheinen, welche vermöge der Po- 
lizeivorschriften zurHandhabung der öffentlichen Ordnung gefordert wer- Es 
den, sondern als solche, welche denjenigen, für die sie ausgestellt werden, Wer 
bei den Behörden zur Erlangung einer Bewilligung. als Beweismittel Woh 
zu dienen haben. rerei 
Ngg8d. vom 28, Dec, 1841, Nggs83. 72022, siern 1 
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