Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

X. Theil XIV. Abhandlung. 
6. 77. 
b) Bei Commerzialgewerben. Modalitäten dabei. Ge 
Werkmeister bei Landesfabrikanten können dagegen auch 
außer dem Umfange der Landesfabrik mit einer unbestimmten Anzahl 5 
Stühle arbeiten (Verordnung vom 11. März 1796); denn es ist und zt 
erlaubt, auch) außer den Fabriksgebäuden Arbeiter mit seinen 
Stühlen zu verlegen , und dieses Recht kommt nicht nur dem, mit Famili 
einem ordentlichen Landesfabriksbefugnisse Versehenen , sondern a u < Augüb 
Anderen zu. 5 
Um aber hierbei allen möglihen Mißbrauch hintanzuhalten, und 5 
den Unterricht der Jugend nicht zu vereiteln , ist verordnet: hören 
1. daß jeder Meister oder Fabrikant, der einen Gesellen, oder 
ein befugtes Weidsbild mit einem jedoch dem Meister gehörigen Stuhle 
verleget , den Gesellen oder das Weibsbild mit einem ordent- 
lichen Scheine, daß sie für ihn arbeiten, zu verse- 
ben habe. Ind 
2. Ist jeder Fabrikant oder Meister berechtigt, mehrere Stühle 
zusammen mit den erforderlihen Gehülfen außer dem Hause 
betreiben zu lassen; jedoch muß zu ihrer Leitung .ein eigener , hierzu 
vollfommen fähiger , Werkmeister angestellt seyn. , 
3. Dürfen die Stühle und ihre Einrichtung nie ein rechts: 
Eigenthum der Gehülfen seyn, sondern müssen allezeit dem 
Fabriksunternehmer eigenthümlich angehören , der auch den Arbeitern 
das Materiale des Fabrikates vorgeben muß. 
Rggsv. vom 31. März 1801, 5. 1, 2, 4. 
So wie nämlich jeder nicht höchstnöthige Zwang , und jede Be- 
s<hränkung die Fortschritte des Erwerbfleißes hemmt, und die zweck- 
mäßige Unterstüßung und Beförderung desselben in der Beseitigung 
der noch bestehenden Hindernisse beruht , worunter jede Vermehrung 
der Kosten, jeder Zeitverlust und jede Erschwerung des so wohlfeilen 
und vortheilhaften Hauserwerbes vorzüglich gerechnet werden müsse , 
so ist allen Meistern und befugten Fabrikanten die 
Verlegung der Gesellen mit Arbeit außer den Häu- 
sern, bei allen Commerzialgewerben und Beschäfti- ad 4 
gungen, gegen dem, daß die Werkstühle ein' Eigenthum des . 
Verlegers sind, und der Gesell ein ordentliches Zeugniß hier- Me 
über von dem Verleger erhalten müsse , nicht allein zu gestatten, Janne 
sondern auch durchaus zu begünstigen. zwar, 
Hofd. vom 8. Oct. 1801, Rggsv. vom 27. Oct. 1801. auf 1 
Gesellen können bei allen Commerzialgewerben mit Arbeit zu bei b« 
Hause verlegt werden (Hofkammerd. vom 5. Jänner 1802) ; doch Ausn« 
sollen sie dazu nicht wieder andere Gesellen halten. | 
Nggsv. vom 8. August 1797. daß r 
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