X. Theil XIV. Abhandlung.
6. 77.
b) Bei Commerzialgewerben. Modalitäten dabei. Ge
Werkmeister bei Landesfabrikanten können dagegen auch
außer dem Umfange der Landesfabrik mit einer unbestimmten Anzahl 5
Stühle arbeiten (Verordnung vom 11. März 1796); denn es ist und zt
erlaubt, auch) außer den Fabriksgebäuden Arbeiter mit seinen
Stühlen zu verlegen , und dieses Recht kommt nicht nur dem, mit Famili
einem ordentlichen Landesfabriksbefugnisse Versehenen , sondern a u < Augüb
Anderen zu. 5
Um aber hierbei allen möglihen Mißbrauch hintanzuhalten, und 5
den Unterricht der Jugend nicht zu vereiteln , ist verordnet: hören
1. daß jeder Meister oder Fabrikant, der einen Gesellen, oder
ein befugtes Weidsbild mit einem jedoch dem Meister gehörigen Stuhle
verleget , den Gesellen oder das Weibsbild mit einem ordent-
lichen Scheine, daß sie für ihn arbeiten, zu verse-
ben habe. Ind
2. Ist jeder Fabrikant oder Meister berechtigt, mehrere Stühle
zusammen mit den erforderlihen Gehülfen außer dem Hause
betreiben zu lassen; jedoch muß zu ihrer Leitung .ein eigener , hierzu
vollfommen fähiger , Werkmeister angestellt seyn. ,
3. Dürfen die Stühle und ihre Einrichtung nie ein rechts:
Eigenthum der Gehülfen seyn, sondern müssen allezeit dem
Fabriksunternehmer eigenthümlich angehören , der auch den Arbeitern
das Materiale des Fabrikates vorgeben muß.
Rggsv. vom 31. März 1801, 5. 1, 2, 4.
So wie nämlich jeder nicht höchstnöthige Zwang , und jede Be-
s<hränkung die Fortschritte des Erwerbfleißes hemmt, und die zweck-
mäßige Unterstüßung und Beförderung desselben in der Beseitigung
der noch bestehenden Hindernisse beruht , worunter jede Vermehrung
der Kosten, jeder Zeitverlust und jede Erschwerung des so wohlfeilen
und vortheilhaften Hauserwerbes vorzüglich gerechnet werden müsse ,
so ist allen Meistern und befugten Fabrikanten die
Verlegung der Gesellen mit Arbeit außer den Häu-
sern, bei allen Commerzialgewerben und Beschäfti- ad 4
gungen, gegen dem, daß die Werkstühle ein' Eigenthum des .
Verlegers sind, und der Gesell ein ordentliches Zeugniß hier- Me
über von dem Verleger erhalten müsse , nicht allein zu gestatten, Janne
sondern auch durchaus zu begünstigen. zwar,
Hofd. vom 8. Oct. 1801, Rggsv. vom 27. Oct. 1801. auf 1
Gesellen können bei allen Commerzialgewerben mit Arbeit zu bei b«
Hause verlegt werden (Hofkammerd. vom 5. Jänner 1802) ; doch Ausn«
sollen sie dazu nicht wieder andere Gesellen halten. |
Nggsv. vom 8. August 1797. daß r
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