Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 
6. 78. 
Gesellen können für ihre Meister accessorische 
egen auch Theile verfertigen. 
t Anzahl Keinem Gewerbsmanne kann es- verwehrt werden , einen Theil, 
a nN und zumal einen accessorischen Theil seines Gewerbes , durch 
. emit seinen Gesellen, besonders wenn solcher überdieß no< zu seiner 
em, mit Familie gehört - ausüben zu lassen , und über die Nußung dieser 
mar Ausübung mit demselben ein beliebiges Übereinkommen zu treffen. 
eH d Rggsentsc<l. vom 19. Sept. 1817. | | 
Mie In Die weiteren geseßlihen Bestimmungen über die Gesellen ge- 
hören in das Hauptstück II von der Gewerbspolizei. 
en, oder 
n Stuhle 
rden t- TL. 
verse- | | | . 
Industrielle und commerzielle Eigenschaften. 
? Stühle 
Hause 8. 79. 
- bierzu Unterscheidung. 
207 20 Hier ist zwischen Meisterrechts- und Befugniß- und Handlungs- 
zeit.dem rechtswerbern zu unterscheiden. 
srbeitern 
a) Erfordernisse bei Meisterrechtswerbern. 
ede Be: S. 80. 
? zwe Aufführung derselben. 
wanns Diese Erfordernisse sind : 
bifeilen 1. Gesellenzeit , 225 . 
müsse 2. Erforderniß der Professionsgeschi>klichkeit , und 
, 3. Meisterproben. 
Nn die 
 Häu- 5. 81. 
wifer ad 4. Inwiefern eine Gesellenzeit gefordert wird. 
iß bier- * Die Hofverordnung vom 15. Jänner 1784, Rggsd. vom 27. 
tatten, Jänner 1784, und Verordnung vom 12. Mai 1801, besagen 
zwar, daß außer den übrigen Eigenschaften bei Gewerbsverleihungen 
| auf 10jährige Gesellenzeit: zu sehen ist. Sie gestatten aber auc< 
veit zu bei besonderen Rücksichten oder ausgezeichneter Geschicklichkeit eine 
'3 doch Ausnahme. 
Mit Hofd. vom 3. Mai 1784, 5. 1, wurde sogar bedeutet, 
daß man sich bei Ertheilung des Meisterrechtes für Commerzial- 
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