70 1. Theil XI4V, Abhandlung.
professionisten weder an eine bestimmte Zahl von Gesel-
lenjahren, no< an Wanderjahre binden , sondern hauptsächlich auf Landei
die Fähigkeit, Sitten und Betriebsamkeit, dann auf eine angemessene 3
Zahl gutvollbrachter Gesellenjahre bei den Meisterrechten sehen 11.3
soll ; und es wurde mit dem Hofkammerd. vom 28. Jänner 1836, -
Dofz- 3372 , Rggsz. 7487 , auf die unterm 29. Nov. 1831, Z.
42740 und 2. Mai 1833, Z. 16877 ertheilten Belehrungen ge-
wiesen , daß hinsichtlich der Commerzialgewerbe kein Geset besteht, ad
welches überhaupt eine ziffermäßig ausgemessene Gesellen - Dienstzeit |
zur Erlangung eines Gewerbsbefugnisses für erforderlich erklärt. ben n
Wenn übrigens auch ein Gesell , welcher sein Handwerk erlernt, schwer
außer demselben auf kurze oder lange Zeit sein Brot und Fort- .
kommen sucht, und zu dieser oder jener Herrschaft, vornehmen
oder geringen Standes, in Diensten sich begibt , nach der Hand aber gen L
seinem erlernten Handwerke entweder als Gesell wieder nachgehen , der C
oder aber Meister werden will, soll ihm dann und wenn er, im leß- ist der
ten, Falle, sonst sein Handwerk erlernt, das Meisterstück verfertigt sie s
und seines Wohlverhaltens wegen von der Herrschaft, wo er gedient, ausg
einen beglaubigten Abschied aufzuweisen hat, jenes Dienen außer sterrec
dem Handwerke nicht im mindesten nachtheilig oder hinderlich fallen ; mer b
jedo<m hat er während des Dienstes durch Annahme fremder 30. N
Arbeit den Meistern des Orts keinen Eintrag zu thun. Umstä
Handw. Gen. vom 19. April 1732, S. 9.
„ Au soll nach den bisher angenommenen Grundsäßen beim
Übertritte von einer Gewerbsart zu einer andern immerhin auch auf fleit
die bei einer andern Beschäftigung zugebrachten Jahre eine billige der L
Rücksicht genommen werden (Verordnung vom 6. Dec. 1813, Nggsv.
vom 13. Jänner 1814) ; und es erbeischt die Billigkeit , Marktfie-
ranten eben so wie den Hausirern, wenn sie bereits im Alter so vor- nicht
gerückt und so gebrechlich sind, daß sie diese Beschäftigung nicht mehr verwe
betreiben können , durc< Verleihung von Befugnissen zur Ausübung .
eines Gewerbes oder zur Betreibung einer Handlung einen mehr
stabilen Erwerb zu verschaffen. treu
Rgg8d. vom 6. Jänner 1814. Meist
5. 82. sebi
. willfa
Dispens von Lehrijahren. stehen
Wenn ein Geselle, der das Meisterrecht ansucht, das Hand- anbef
werk nicht ordentlich erlernt, aber sih die Handwerkskenntnisse und sten
hinreichenden Fähigkeiten auf eine andere Art erworben. hat,
wenn er diese seine Fähigkeit und Geschicklichkeit zeigt, kann von 1808
Darthuung seiner Lehrjahre dispensirt werden.
Hofb. vom 15, Jänner 1784, Rggsv. vom 27, Jänner 1784 : weih
6.5. ansuy