Von dem Gewerbs- und Handelswesen. /- 73
817); Die Magistrate sollen weder den Meisterssöhnen noh Inläan-
hn er: dern vor Auswärtigen einen Vorzug geben , sondern bloß auf
1 der- die persönlichen Eigenschaften und die davon zu hoffende
ver Vermehrung und Verbreizung der Manufacturen Rücksicht nehmen.
Rggs. Hofd. vom 3. Mai 1784, 6. 1.
7 und Da indessen wiederholt bemerbt wurde, daß jede Witwe, auf
re n- welche man eine Meistersstelle übergehen läßt, selbe durch ihre Wie-
derverehelihung an den Gesellen, der sie heirathet, überträgt /
937. hierdurch aber die Absicht des Staates, daß immer der Wür-
und digste das erledigte Gewerbe erhält, vereitelt wird, so ist es nicht
1 wol- genug - daß der Gesell die Witwe ehelicht, sondern es ist nach den
lassen bestehenden Verordnungen vor Allem auf die Fähigkeit des Ge-
dem werbswerbers zu sehen (Rggsv. vom 14. Nov. 1800); und es ist
<huß gegen alle Vorschriften , einem Gesellen ein Personalgewerbe aus
Be= dem Grunde zu verleihen , weil er eine Meisterswitwe heirathet z
MN e i- und noch auffallender ist es, einem würdigen Gesellen das bereits
84) ; verliehene Personalgewerbe bloß aus der Ursache wieder abzuneh-
Be- men , weil er die Meisterswitwe nicht ehelicht..
ivi- Hofkzlv. vom 8. Sept. 1804, Rggsd. vom 10. Oct. 1804,
Rggsd, vom 14. Ayril 1805.
oder 6. 85.
ad 3. Meisterstücke bei zünftigen Gewerben,
Die Eröffnung einer Werkstatt soll keinem neu angehenden
Meister gestattet werden, bevor er nicht sein Meisterstück
Rn verfertigt hat, und solches recht befunden worden ist (Rggsd.
. vom 25. April 1785) ; denn Niemanden soll eine Meisterurkunde
ausgefertigt, no< Jemand zur wirklichen Auzübung des Meister-
rechts zugelassen werden, der sich nicht vorläufig über die Verfer-
enste tigung des Meisterstückes und die von vem Mittel bestätigte Rich-
, ob tigkeit desselben gehörig ausgewiesen hat.
inen Hofentschl. vom 21. März 1805.
ehe- Die Verfertigung unnüßer und kostspieliger Meisterstücke soXl
ten jedoch von der Obrigkeit auf nüßlihe und leicht an Mann zu
bringende Stüc>e reducirt seyn (Handw. Gen. vom 19. April 1732,
).5. 8. 12) ; und da in Wien aller Unterschied zwischen Stadt - und
elbe Vorstadtmeistern aufgehoben ist, so haben sowohl die in als vor
rge- der Stadt wohnenden Meister ein gleich es Meisterstü>d zu ma-
die hen. Jedo<F müssen die früheren Chicanen / wo öfter ein Männ
fall über Jahr und Tag aufgehalten, in Schaden und Unkosten ge-
echt flssentlich versetzt worden , beseitigt, all dieser Unfug behoben, keine
Necereien gestattet, und solche Meisterstücke bei der Zunft ange-
ordnet werden, welche bald zu verfertigen, nicht kostbar, und“ leicht