Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

1. Theil XIV. Abhandlung. 
6. 89. 
Verfähren bei dieser Prüfung. 
Jeder Geselle, der zur Prüfung an die Akademie gewiesen wird, 
hat sich zu diefem Ende beim Präses des akademischen Rathes zu 
melden, der ihn an die betreffende Kunstschule dirigiren wird. 
Note der Akad. der bild. Künst& vom 28. August 1796, ß. 4. 
Allen Prüfungen , die bei einer Kunstschule, welche es immer 
sey, vorgenommen werden sollt, soll immer wenigstens ein Lehrer aus 
einer anderen Kunstschule zugezogen werden , der das Attestat, 
welches allzeit von drei Individuen unterschrieben werden muß , mit 
unterfertigt (Eod.) , welches Attestat unmittelbar der Partei auszu- 
folgen ist. 
Eod. 5.4. 
Die betreffende akademische Kunstschule hat von den Prüfungen 
ein Protocoll zu halten, und solches zu Ende eines jeden Monats 
dem Präses zur Einsicht vorzulegen. 
. Kod. 
Bei allen Kunstschulen, die Prüfungen vornehmen , ohne Un- 
terschied, ist die Vorschrift zu beobachten , daß nur dann eine Prüc- 
fungsarbeit bei der Akademie verbleibe , wenn der Geprüfte sich solches 
als eine besondere Gnade ausbittet, und das Werk so gut befunden 
wird , daß es Schülern zum Muster dienen kann , in welchem Falle 
dieser Umstand in dem auszufertigenden Attestate anzuführen , und 
der Geprüfte anzuweisen ist , sein Kunststüd auch dem Curator der 
Akademie sehen zu lassen. 
Eod. 5.2. 
2) Wie übrigens die Prüfung bei ven Bauprofessionisten, Gold- 
und Silberarbeitern u. s. w. dem Meisterrechte vorangehen müsse, 
fommt im Titel II von dem besonderen Gewerbs- und Handelswesen 
por, 
b) Erfordernisse bei Besügnißwerbexrn. 
S. 90. 
Unterschied zwischen einfachen Arbeitsbefugnisfen 
und Landesfabriksbefugnissen. 
a) Bei einfachen Befugnissen. 
Bei demn Befugnissen sind auch hier 
2) einfache Arbeitsbefugnisse 
b) von Landesfabriken zu! unterscheiden. 
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