1. Theil XIV. Abhandlung.
6. 89.
Verfähren bei dieser Prüfung.
Jeder Geselle, der zur Prüfung an die Akademie gewiesen wird,
hat sich zu diefem Ende beim Präses des akademischen Rathes zu
melden, der ihn an die betreffende Kunstschule dirigiren wird.
Note der Akad. der bild. Künst& vom 28. August 1796, ß. 4.
Allen Prüfungen , die bei einer Kunstschule, welche es immer
sey, vorgenommen werden sollt, soll immer wenigstens ein Lehrer aus
einer anderen Kunstschule zugezogen werden , der das Attestat,
welches allzeit von drei Individuen unterschrieben werden muß , mit
unterfertigt (Eod.) , welches Attestat unmittelbar der Partei auszu-
folgen ist.
Eod. 5.4.
Die betreffende akademische Kunstschule hat von den Prüfungen
ein Protocoll zu halten, und solches zu Ende eines jeden Monats
dem Präses zur Einsicht vorzulegen.
. Kod.
Bei allen Kunstschulen, die Prüfungen vornehmen , ohne Un-
terschied, ist die Vorschrift zu beobachten , daß nur dann eine Prüc-
fungsarbeit bei der Akademie verbleibe , wenn der Geprüfte sich solches
als eine besondere Gnade ausbittet, und das Werk so gut befunden
wird , daß es Schülern zum Muster dienen kann , in welchem Falle
dieser Umstand in dem auszufertigenden Attestate anzuführen , und
der Geprüfte anzuweisen ist , sein Kunststüd auch dem Curator der
Akademie sehen zu lassen.
Eod. 5.2.
2) Wie übrigens die Prüfung bei ven Bauprofessionisten, Gold-
und Silberarbeitern u. s. w. dem Meisterrechte vorangehen müsse,
fommt im Titel II von dem besonderen Gewerbs- und Handelswesen
por,
b) Erfordernisse bei Besügnißwerbexrn.
S. 90.
Unterschied zwischen einfachen Arbeitsbefugnisfen
und Landesfabriksbefugnissen.
a) Bei einfachen Befugnissen.
Bei demn Befugnissen sind auch hier
2) einfache Arbeitsbefugnisse
b) von Landesfabriken zu! unterscheiden.
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