Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 77 
34 a) Gesellen, welche zum Meisterrechte nicht qualificirt sind, 
kann die Schußfreiheit ertheilt werden. 
Hofd. vom 30. März 1776, 8. 7. 
. Jenen Arbeitern also, die eine besondere Geschicklichkeit und 
wird, Professionsfähigkeit, dann Verdienste besiken, die Mittel zum Meister- 
es zu rechte zu gelangen aber nicht haben / soll der Schuß zur Betreibung 
mit ihrer Person ertheilt werden. 
8. 4. Hofv. vom 15. Jänner 1784, Rggsv. vom 27. Jänner 1784, 
mmer S. 17. 
rx aus Jenen verheiratheten oder wohlverdienten Gesellen , welche 
estate etwa das Meisterre<ht zu erlangen nic<t vermögend sind; soll ein 
mir Schuß. zur Betreibung der Arbeit zu Statten kommen. 
USzU- Hofd. vom 3. Mai 1784, FL. 4. 
Bei den sich um Beschäftigungsre<te bewerbenden Subjecten 
ingen hat weniger das höhere Alter, als die vorzüglicheGesc<hi>lich- 
onats keit den Ausschlag zu geben. 
. Diese ist insbesondere durc< Zeugnisse solcher erworbenen Kennt- 
nisse zu erweisen , welche bei den gegenwärtigen. Fortschritten der 
) Un- Industrie beinahe zu jedem Erwerb nach den verschiedenen Verzwei- 
Prü- gungen erforderlich sind. 
Ihes Es ist daher bei Gesuchen um Befugnißverleibungen nach den 
nden bestehenden Vorschristen hauptsächlih auf die Ausweisung nicht 
Falle allein der practischen Verwendung, sondern der Erler 
und nung der erforderlichen Kenntnisse, auf die Zeugnisse 
' der des polytehnischen Institutes und der übrigen öffentlichen Anstalten 
und Bürgerschulen beständig Rücksicht zu nehmen. 
Rgg8b. vom 11. August 1818, 
jol de - Bei Verleihung neuer Befugnisse «kommt es daher vorzüglich 
müsse, die Geschicklichkeit des Bittstellers an. 
wesen Verordnung vom 3. August 1830. 
6. 91. 
Darthuung von 10 Gesellenjahren ist bei Befugr- 
-.' nißwerbern nicht nothwendig. 
Fen - Zur Erlangung eines Befugnisses ist keineswegs die Zahl 
* von 10 Gesellenjahren erforderlich , und es ist bei- Verleihungen auf 
auf weit entscheidendere allgemeine Rücksichten zu sehen. 
Hofv. vom 4. Juli 1803 , Verordnung vom 26. Juli 1803. 
Da das: Verfahren , nac< welchem zur Erlangung eines Be- 
fugnisses von einem Ausländer, ohne Rücksicht auf seine im 
Auslande geleisteten Gesellendienste, eine im Inlande zugebrachte
	        
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