Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 79
) jäh- aufzuheben und dem Bittsteller das angesuchte Befugniß zu vers
kliche leihen.
', und ' Commerz. Hofd. vom 4. Febr. 1823. |
jedoch Es sollen gegen die Bewerbung um Befugnisse, wenn sonst
kann, dagegen kein Bedenken obwaltet, und übrigens auch die geseßlichen
egen- Erfordernisse erfüllt worden sind, um so weniger wichtige Hindernisse
assen, gemacht werden , als die Niederlassung geschickter Professionisten aus
g der dem Auslande dem weitern Fortschritte der inländischen Industrie nicht
Regu- anders als förderlich seyn kann.
riffen Hofkammexrd. vom 12. Oct. 1824, Hofz. 39061, Rggsz. 50389.
Jeder Bewerber um Verleihung eines Gewerbsbefugnisses hat
zugleich entweder die vorschriftmäßigen Documente oder die vorge-
| ein shriebenen Lehr - und Servierjahre oder aber die sc<hon vor-
0 läufig im ordnungsmäßigen Wege erwirkte Dispens vom Ausweise
ebai: derselben beizulegen , über welc<e Nachsichtsertheilung doch jederzeit
schon früher abgesondert von der Landesstelle entschieden , und diese
Entscheidung rechtskräftig geworden seyn muß, bevor mit der Ge-
werbsverleihung selbst vorgegangen wird. ;
ündet Hoffammerd. vom 27, Sept. 1839, Hofz. 39984, Rggsz.
Be- 57889. ;
vürde Die Dispens von den Lehr - und Servierjahren oder von bei«-
| das den zugleih zum Behufe der Erlangung von Handlungs- oder
hung Gewerbsbefugnissen erscheint als Ausnahme vom Geseße , welches
< in zur Erlangung der Befugnisse die Nachweisung der angemessenen
, um Lehr- und Servierjahren erheischt, immerhin als eine besondere
und Begünstigung , welche nur durch besondere Fähigkeiten gerechtfertigt
mit werden kann , und worauf sol<e Personen keinen Anspruch haben,
jrün- deren bisheriges geseßliches Benehmen nicht ganz makellos war.
dem Hofkammerd. vom 21. August 1840 , Hofz. 32506 , Rggsz.
inde- 50082.
schen Es wurde daher der Regierung empfohlen , in derlei Fällen
isicht um so mehr mit Vorsicht und Strenge vorzugehen , als eine zu
der, große Leichtigkeit in Ertheilung solcher Dispensen die geseßliche Ord-
ie in nung untergraben, und jede Aneiferung zur gründlichen Erlernung
einer der Gewerbe und zur Erwerbung solider practischer Kenntnisse durch
rali- Fleiß und mehrjährige Verwendung bei denselben vereiteln, auch
Ge- den befugten Gewerbsleuten dienöthigen Hülfsarbeiter entziehen'würde.
nsten Übrigens wird es der bestehenden Geschäftsordnung angemessen
dhe seyn, die Ertheilung der besagten Dispensen jedesmal der wirklichen
zma- Gewerbsbefugnißverleihung vorausgehen zu lassen, statt bei der
nde: Amtshandlung cumulativ zu behandeln.
aub Hofkammerd. vom 18. Jänner 1841 , Hofz. 22. Rggsz« 4396.
ung