Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 79 
) jäh- aufzuheben und dem Bittsteller das angesuchte Befugniß zu vers 
kliche leihen. 
', und ' Commerz. Hofd. vom 4. Febr. 1823. | 
jedoch Es sollen gegen die Bewerbung um Befugnisse, wenn sonst 
kann, dagegen kein Bedenken obwaltet, und übrigens auch die geseßlichen 
egen- Erfordernisse erfüllt worden sind, um so weniger wichtige Hindernisse 
assen, gemacht werden , als die Niederlassung geschickter Professionisten aus 
g der dem Auslande dem weitern Fortschritte der inländischen Industrie nicht 
Regu- anders als förderlich seyn kann. 
riffen Hofkammexrd. vom 12. Oct. 1824, Hofz. 39061, Rggsz. 50389. 
Jeder Bewerber um Verleihung eines Gewerbsbefugnisses hat 
zugleich entweder die vorschriftmäßigen Documente oder die vorge- 
| ein shriebenen Lehr - und Servierjahre oder aber die sc<hon vor- 
0 läufig im ordnungsmäßigen Wege erwirkte Dispens vom Ausweise 
ebai: derselben beizulegen , über welc<e Nachsichtsertheilung doch jederzeit 
schon früher abgesondert von der Landesstelle entschieden , und diese 
Entscheidung rechtskräftig geworden seyn muß, bevor mit der Ge- 
werbsverleihung selbst vorgegangen wird. ; 
ündet Hoffammerd. vom 27, Sept. 1839, Hofz. 39984, Rggsz. 
Be- 57889. ; 
vürde Die Dispens von den Lehr - und Servierjahren oder von bei«- 
| das den zugleih zum Behufe der Erlangung von Handlungs- oder 
hung Gewerbsbefugnissen erscheint als Ausnahme vom Geseße , welches 
< in zur Erlangung der Befugnisse die Nachweisung der angemessenen 
, um Lehr- und Servierjahren erheischt, immerhin als eine besondere 
und Begünstigung , welche nur durch besondere Fähigkeiten gerechtfertigt 
mit werden kann , und worauf sol<e Personen keinen Anspruch haben, 
jrün- deren bisheriges geseßliches Benehmen nicht ganz makellos war. 
dem Hofkammerd. vom 21. August 1840 , Hofz. 32506 , Rggsz. 
inde- 50082. 
schen Es wurde daher der Regierung empfohlen , in derlei Fällen 
isicht um so mehr mit Vorsicht und Strenge vorzugehen , als eine zu 
der, große Leichtigkeit in Ertheilung solcher Dispensen die geseßliche Ord- 
ie in nung untergraben, und jede Aneiferung zur gründlichen Erlernung 
einer der Gewerbe und zur Erwerbung solider practischer Kenntnisse durch 
rali- Fleiß und mehrjährige Verwendung bei denselben vereiteln, auch 
Ge- den befugten Gewerbsleuten dienöthigen Hülfsarbeiter entziehen'würde. 
nsten Übrigens wird es der bestehenden Geschäftsordnung angemessen 
dhe seyn, die Ertheilung der besagten Dispensen jedesmal der wirklichen 
zma- Gewerbsbefugnißverleihung vorausgehen zu lassen, statt bei der 
nde: Amtshandlung cumulativ zu behandeln. 
aub Hofkammerd. vom 18. Jänner 1841 , Hofz. 22. Rggsz« 4396. 
ung
	        
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