Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

I. Theil XIV, Abhändlung. 
6. 92. 
Von der Probeablegung bei Commerzialbefugniß- m 
werbern hat es abzukommen. 1 
In der Regel ist die Ablegung von Proben (Meisterstücken) vo 
nur zur Erlangung der Meisterrechte , und die Localuntersuchung g 
über die Betriebsfähigkeit der Befugnißwerber nur zur Erlangung al 
der Landesfabriksbefugnisse erforderlich. , ve 
ZurErlangung der einfa<henCommerzial-Scub- nu 
befugnisse genügt die Ausweisung von Lehr - und ei 
Servierjahren, oder wo es si< um die Digspens von densel- 
ben handelt, die Beibringung glaubwürdiger Zeugnisse über die Ge- 
schi>lichkeit der. Befugnißwerber, 
Nur in jenen Fällen, wo gegen die Echtheit der Zeugnisse 
gegründete Bedenken vorkommen , oder wo gegen die Person des 
Befugnißwerbers solhe Anstände erhoben werden , welche denselben 
zur Erlangung eines selbstständigen Gewerbsbefugnisses bedenklich 
erscheinen machen, oder wo aus Polizeirücksichten vorläufige Unter- ' 
suchungen oder Probeabführungen durc< ausdrücklihe geseßliche Be- 
stimmungen angeordnet sind, oder auch in der Folge angeordnet wey- 
den sollten , sind Untersuchungen und Probeablegungen, jedoc< nur 
in der geseßlih vorgeschriebenen Art, und auf dem geseßlichen 
Wege vorzunehmen. 
Hiernac< hat es von den bisher vor Verleihung der Commer- 
zialbefugnisse vorgenommenen Probeablegungen und den gepflogenen 
Untersuchungen abzufommen (Hofkammerd. vom 24. Febr. 1832, 
Hofz« 8313, Rggsz- 12245). Auch das Hofkammerd. vom 28. Jän- 
ner 1836 , Hofz. 3372, Rggs8z. 7487 besagt, daß Befugnißwer- 
ber , welche sich über, vollstreckte Lehr- und Gesellenjahre ausgewie- 
sen haben , geseßli< nicht verhalten werden können, noch überdieß 
Beweise einer vorzüglichen Professionsgeschiklichkeit und Gesellen- 
dienstleistung beizulegen. 
ß. 98. 
b) Bei Landesfabriksbefugnissen, 
Da man sich bei Verleihnng von Fabriksbefugnissen nie an den 
Umstand als ein unerläßliches Bedingniß hält, daß derjenige, wel« 
<er ein solc<es Unternehmen einleitet, dasselbe handwerksmäßig er- 
lernt haben müsse , wenn er sich nur im Übrigen über seine kaufs 
männischen Kenntnisse oder sonst erhaltene höhere Bildung aus» 
wies ; so kann einem solchen Individuum ein Landesfabriksbefugniß 
auf diejenige Erzeugung, für welche er sich practische Kenntnisse beis 
zulegen Gelegenheit hat, ertheilt werden. 
Rggsv. vom 20. April 1817. 
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