I. Theil XIV, Abhändlung.
6. 92.
Von der Probeablegung bei Commerzialbefugniß- m
werbern hat es abzukommen. 1
In der Regel ist die Ablegung von Proben (Meisterstücken) vo
nur zur Erlangung der Meisterrechte , und die Localuntersuchung g
über die Betriebsfähigkeit der Befugnißwerber nur zur Erlangung al
der Landesfabriksbefugnisse erforderlich. , ve
ZurErlangung der einfa<henCommerzial-Scub- nu
befugnisse genügt die Ausweisung von Lehr - und ei
Servierjahren, oder wo es si< um die Digspens von densel-
ben handelt, die Beibringung glaubwürdiger Zeugnisse über die Ge-
schi>lichkeit der. Befugnißwerber,
Nur in jenen Fällen, wo gegen die Echtheit der Zeugnisse
gegründete Bedenken vorkommen , oder wo gegen die Person des
Befugnißwerbers solhe Anstände erhoben werden , welche denselben
zur Erlangung eines selbstständigen Gewerbsbefugnisses bedenklich
erscheinen machen, oder wo aus Polizeirücksichten vorläufige Unter- '
suchungen oder Probeabführungen durc< ausdrücklihe geseßliche Be-
stimmungen angeordnet sind, oder auch in der Folge angeordnet wey-
den sollten , sind Untersuchungen und Probeablegungen, jedoc< nur
in der geseßlih vorgeschriebenen Art, und auf dem geseßlichen
Wege vorzunehmen.
Hiernac< hat es von den bisher vor Verleihung der Commer-
zialbefugnisse vorgenommenen Probeablegungen und den gepflogenen
Untersuchungen abzufommen (Hofkammerd. vom 24. Febr. 1832,
Hofz« 8313, Rggsz- 12245). Auch das Hofkammerd. vom 28. Jän-
ner 1836 , Hofz. 3372, Rggs8z. 7487 besagt, daß Befugnißwer-
ber , welche sich über, vollstreckte Lehr- und Gesellenjahre ausgewie-
sen haben , geseßli< nicht verhalten werden können, noch überdieß
Beweise einer vorzüglichen Professionsgeschiklichkeit und Gesellen-
dienstleistung beizulegen.
ß. 98.
b) Bei Landesfabriksbefugnissen,
Da man sich bei Verleihnng von Fabriksbefugnissen nie an den
Umstand als ein unerläßliches Bedingniß hält, daß derjenige, wel«
<er ein solc<es Unternehmen einleitet, dasselbe handwerksmäßig er-
lernt haben müsse , wenn er sich nur im Übrigen über seine kaufs
männischen Kenntnisse oder sonst erhaltene höhere Bildung aus»
wies ; so kann einem solchen Individuum ein Landesfabriksbefugniß
auf diejenige Erzeugung, für welche er sich practische Kenntnisse beis
zulegen Gelegenheit hat, ertheilt werden.
Rggsv. vom 20. April 1817.
80